Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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3. Abschnitt: Entschädigungen an Dritte (Art.63 KVG)
Art. 105
IDie Entschädigungan Drittenach Artikel63 des Gesetzes darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenenAufgaben entstehen würden.
2Sie darf den Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.
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3. Kapitel: Kostenbeteiligung
Art. 106 Franchise und Selbstbehalt
(Art.64Abs. 3 KVG)
IDie Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt 150 Franken je Kalenderjahr.
2Der jährlicheHöchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes beläuftsich auf 600 Franken.
3Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehattes ist das Behandlungsdatum.
4Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrsrechnet der neue Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nach- , weises durch die Versicherten.
5Das BSV kann den Versicherem für Versicherte, bei denen der Versicherungsschutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, auf Gesuch hin gestatten, eine einheitliche Jahrespauschale für Franchise und Selbstbehalt einzuführen. Diese muss dem Durchschnitt der ordentlichen Kostenbeteiligungenentspre-