Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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Art. 132 Einsicht
IDie Akteneinsicht kann nur im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin erfolgen.
2Die Akten können in der Regel am Sitz des Versicherers oder kni der regionalen Vertretung, die den Fall behandelt, eingesehen werden. Den Sozialversicherungsgerichten sind die Akten zur Einsichtnahmezuzustellen.
3Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn die Ermittlung des SachvertIattes oder die medizinische Abklärung erheblich behindert würde.
4Die Akteneinsicht ist kostenlos. ()
2. Titel: Schweigepflicht Wt. 83 KVG)
Art. 133 Ausnahmen
1Unter Vorbehalt wesentlicher privater Interessen entfällt die Schweigepflicht im Einzelfall, auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, gegenüber :
a. den nach Artikel 131 zur Akteneinsicht berechtigten Personen oder Instttutio-
nen
b. den Ztvilgerichten in familien- und ert>rechtlichenStreitigkeiten hinsichtlich
der Höhe von Versicherungsleistungen;0
c. den Strafgerichtenund Strafuntersuchungsbehörden,sofern sie die Akten zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigen;
d. den Sozialversicherem sowie den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und
Gemeinden, sofern sie die Auskünfte und Unterlagenzur Beurteilungvon Begehren um Versicherungs- oder Sozialleistungenoder zur Geltendmachung eines gesetzlichen Rückgriffsrechts benötigen;
e. den Steuerbehörden des Bundes und der Kantone für die nach Artikel 88 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901)über die direkte Bundessteuer zu erteilenden Auskünfte.
IAS 1991 1184