Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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i.die Verordnung vom 22. November 19891)über den Betrieb anderer Versicherungsarten durch anerkannte Krankenkassen.
2. Die Verordnung vom 17. Januar 19612)über die Invalidenversicherungwird wie folgt geändert:
Art. 88quaterAbs. 1 und 2
IHat ein Krankenversichererder zuständigen IV-Stelleoder Ausgleichskasse mitgeteilt,dass er für einen ihr gemeldetenVersicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist dem Krankenversichererdie Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnungder Leistungenzuzustellen.
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2Lahnt die Versicherung Leistungenganz oder teilweiseab und würde deswegen der Krankenversichererleistungspflichtig,so kann dieser die entsprechende Verfügung der IV-Stelle selbständig mit den in Artikel 69 IVG vorgesehenen Rechtsmittelnanfechten.
3. Die Verordnung vom 15. Januar 19713)über die Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungwird wie folgt geändert:
Art. 19 Sachüberschrtft sowie Abs. 1 und 2
Abzüge für Kranke und Behinderte C
1Aufgehoben
2Das Eidgenössische Departement des Innem (Departement) bestimmt,
welche Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hitfsmtttelkostenund welche behinderungsbedingten Mehrkosten abgezogen werden können. Im weiteren kann es regeln, wie die Kostenbeteiligungnach Artikel64 des Bundesgesetzes
1AS 1989 2430 2SR 831.201 3SR 831.301