Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenenÄnderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.
Art. 104 Abs. 2, zweIter Satz
Aufgehoben
Art. 129
IErlässt ein Versicherer oder ein anderer Sozialversicherereine Verfügung,
welche die Leistungspflicht des anderen Versicherers berührt, so hat er die
Verfügung auch ihm zu eröffnen. Die Eröffnung hat unverlangt zu erfolgen,
sofern nicht das Bundesrecht etwas anderes vorsieht. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. c)
2Erhebt ein anderer Sozialversicherer gegen eine Verfügung Einsprache oder
Beschwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfü-
genden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Ver-
nehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide entfatten auch für sie Rechtswirkung.
Art. 142
Aufgehoben
5. Die Verordnung vom 10. November 19931)über die Milttärversicherungwird0
wie folgt geändert:
Art. 12
Chiropraktoren, Chiropraktorinnen sowie Personen, die auf ärztliche Anord-
nung hin Lnistungen erbringen (medizinische Hitfspersonen) und Laboratorien,
die nach Artikel 50, 52-55, 58 und 59 der Verordnungvom ...2) über die Kran-
kenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, können auch für die Milttärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des in-
nem (Departement) kann weitere medizinische Hitfspersonen bezeichnen, die
ISR 833.11: AS 1993 3080 2SR ...; AS ...