Rapport explicatif

Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehm]assung Seite 59

Art. 10 Besondere Verfahrensbestimmungen

1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen,Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.

2 Die Artikel 123 und 124des Zollgesetzes52)betreffendSicherungsmassnahmensind

sinngemäss anwendbar.

3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs53) gleichgestellt.

Art. 11 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlungund jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3 in jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.

Art. 12 Amtshilfe und Anzeigepflicht

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in

der Erfüllungihrer Aufgabe;sie erteilensich gegenseitigdie benötigtenAuskünfte und

gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2 Die Polizei- und Steuerbehördenvon Bund, Kantonenund Gemeindenerteilen den mit

dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.

3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlungwahrnehmenoder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.

4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischenBundes- und kantonalenBehörden richtet sich nach AItikel 30 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes54)

52 SR 631.O

53 SR 281.1; AS 1995 1227

54 SR 313.O