Rapporto esplicativo
Consultazione 1997/8: L'articolo per la protezione delle Alpi · 80 pagine
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 6
Nach einer strengen Auslegung des Verfassungsauftrages bestünde die nichtdisklirrtinieren-
de Strategiein der vollständigenVerlagerungsowohl des Transitverkehrsals auch des
Binnen-, Import- und Exportverkehrs (vgl. Ziffer 413). Da dies politisch kaum machbar ist,
hat der Bundesrat entschieden,dass bis zum Jahr 20051) alpenquerendeFahrten im
ALlsmass des Transitverkehr s von Grenze zu Grenze auf die Schiene umgelagert werden sollen, was ausreichende Bahnkapazitäten voraussetzt.
Die zahlenmässige Festlegung des Verlagerungsziels soll nicht auf einer Schätzung beruhen, sondern auf einer effektiven Erhebung (Zählung) des alpenquerendenVerkehrs. Die nach den Verkehrsarten Binnen-, Import-, Export- und Transitverkehr differenzierten Zählungenfinden koordiniert mit Frankreich und Österreich in einemFünfjahresrhythmus statt. Die letzte Erhebung erfolgte im Jahr 1994, die nächsten finden in den Jahren 1999
und 2004statt
In der konkretenAusgestaltungbedeutetdas oben genannteVerlagerungsziel,dass im Jahr
2005 über die festgelegtenAlpenstrassennoch höchstensdie Anzahl Fahrzeugefahren sollten, die im Jahr 1999 im Binnen-, Import- und Exportverkehrdie Alpen durch- und
überqueren (schätzungsweise rund 650’000 Lastwagen). Diese Plafonierung bedingt, dass das Verkehrswachstum ab 1999 ebenfalls auf die Schiene zu verlagern ist, was dem ökologischen Schutzgedanken von Absatz 1 des Alpenschutzartikels entspricht. Die strassen- und bahnseitigen Massnahmen sollten, ausreichende Bahnkapazitäten vorausgesetzt, gewährleisten, dass ab dem Jahr 2005 nur noch rund 650’000 Schwerverkehrsfahrzeugedie Alpen auf der Strasse queren.
Das Konzept stellt nach Einschätzungdes Bundesrats die bestmögLiche Erfüllung des
Verfassungsauftrages dar.
Ein Verbot ausschliesslichdes alpenquerendenGütertransitverkehrsvon Grenze zu Grenze würde Probleme hinsichtlich des europäischen Rechts schaffen. Konkret geht es um die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit dem Transitabkommen2).Dieses statuiert in Artikel 15 ein Diskriminierungsverbot, das die Vertragsparteien verpflichtet, keine diskriminierenden Massnahmen zu treffen. Ob darunter auch indirekte Diskriminierungen (de facto-Diskriminierungen) fallen, ist in einer engen, rein rechtlichen Sicht offen.
Politisch dürftensolchede facto diskriminierendenMassnahmenvon der EU aber
nicht akzeptiert werden und somit zu erhöhten Schwierigkeiten bei den bilateralen
Verhandlungenführen und das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU auf Dauer
schwer belasten. Retorsionsmassnahmen gegen die Schweiz könnten in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.
1 Der Zeitpunkt, bis wann das 1999 ermittelteVerlagerungsziel erreicht sein soll, wurde vom Bundesrat auf das Jahr 2005 festgelegt,da am 23. Januar 2005 der Transitvertragmit der EU ausläuft sowie in den laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU zum Landverkehr beabsichtigt wird, zu diesem Zeitpunkt die Abgabesätze der LSVA und ATA, parallel zur Erhöhung der Gewichtslimite auf 40 Tonnen, anzuheben.
2 Transitat)kommenCH/EU vom2. Mai 1992(RS 0.740.71); AS 1993, 1197