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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine
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3Bei einer stationären oder teilstationären Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege ausserhalb des Wohnkantons vergütet der Wohnkanton den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil. In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 79 sinngemäss für den Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 49 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis (neu), 2, 3, 4, 5 und 6
Tarifverträge mit Spitälern und Einrichtungen der
teilstationären Krankenpflege
1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) und der teilstationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege (Art. 39 Abs. 4 Bst. a) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die einheitlichen Strukturen können in Kategorien aufgeteilt werden. Sie werden von den Tarifpartnern vereinbart. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.
1 bisrne Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere Leistungen nicht in der Pauschale enthalten ·sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden.
2rne Vergütungen nach den Absätzen 1 und 1bis werden je zur Hälfte vom Versicherer und dem jeweiligen Wohnkanton der versicherten Person übernommen. Die Kantone können bestimmen, dass sie einen höheren Anteil übernehmen. Die Vergütungen dürfen keine Kostenanteile für Lehre und Forschung enthalten.
Variante:
2rne Vergütungen nach den Absätzen 1 und 1 bis werden vom Versicherer und vom Wohnkanton der versicherten Person entsprechend einem Verteilschlüssel übernommen, der prospektiv zwischen dem Kanton un9 den Versicherern vereinbart worden ist. Dabei hat der Versicherer höchstens die Hälfte der Vergütungen zu übernehmen.