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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine

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Die Spitalliste nach Absatz 1 Buchstabe e muss sämtliche für die Versorgung notwendigen Spitäler des Kantons, die über einen Leistungsauftrag verfügen, umfassen; sie kann auch Spitäler in anderen Kantonen umfassen, für die der Kanton mit einem oder mehreren Kantonen oder dem betreffenden Spital eine Vereinbarung abgeschlossen hat.

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Die Voraussetzungen von Absatz 1 und die Anforderungen an die Planung nach Absatz 2 und die Festsetzung der Liste nach Absatz 3 gelten sinngemäss für:

a. Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die teilstationäre Kranken-

pflege anbieten (Einrichtungen der teilstationären Krankenpflege);

b. Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und- patientinnen dienen (Pflegeheime).

Art. 41 Abs. 1, 2 und 3

1 Die Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in

Spitälern oder Einrichtungen der teilstationären Krankenpflege gilt, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind.

2Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:

a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten

Person oder in deren Umgebung;

b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in Spitälern oder Einrich-

tungen der teilstationären Krankenpflege, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind.