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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine

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3Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif

gemäss den Absätzen 1, 1bis und 2, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der

medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung.

4Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1-3 sind die Ansprüche des Spitals wie der Einrichtung der teilstationären Krankenpflege für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.

5rne Vertragspartner vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.

6rne Spitäler ermitteln ihre Betriebs- und Investitionskosten und erfassen ihre Leistungen nach einheitlicher Methode; sie müssen dazu über die finanziellen Führungsinstrumente verfügen und eine Kostenrechnung sowie eine

Leistungsstatistik führen. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen;

Art. 51 Abs. 1

1 Der Kanton kann als finanzielles Steuerungsinstrument einen Gesamtbetrag für die Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen. Die Kostenaufteilung nach Artikel 49 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

II

Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Pauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 auf einheitlichen Strukturen zu beruhen haben. Die Einführung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Er bestimmt ebenfalls, wie die Investitionen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, in die Tarif-

berechnung einbezogen werden.