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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine
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Auch wurde festgestellt, dass trotz Bemühungen um die Kosteneindämmung viele der grundsätzlich möglichen Massnahmen nicht oder nur ungenügend ergriffen wurden. So bilden zB. Fallpreismodelle immer noch die Ausnahme unter den geltenden Spitaltarifen. Dasselbe gilt für die Globalbudgetierung. Die Spitalplanung wurde in den Kantonen fristgerecht (bis Ende 1997 nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung9) erstellt, und im Rahmen der bisher entschiedenen Beschwerden wurden auch die meisten in diesem Bereich offenen Fragen geklärt. Um nun die Umsetzung des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Prinzipien zu fördern, soll mit dieser Vorlage einerseits der kosteneindämmende Charakter des Finanzierungsmodus im stationären Bereich verstärkt und andererseits der Einführung einer in sich geschlossenen sozialen Krankenversicherung Nachachtung verschafft werden, ohne dass das System der Spitalfinanzierung gruri.dlegend geändert wird. Damit bildet die vorliegend vorgeschlagene Revision einen Bestandteil der gesamten für die Jahre 2000 und 2001 vorgesehenen Teilrevision.
21 Leistungen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt im stationären Bereich die medizinische Behandlung sowie den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung der Spitäler ab (Art. 49 Abs. 1 KVG). Der Begriff der allgemeinen Abteilung hat im Gesetz Aufnahme gefunden, um den Leistungsumfang des KVG zu umschreiben. Das in Ziffer 13 erwähnte Urteil des EVG hat diese Sicht auch für das neue Recht bestätigt. Damit wurde ein unter dem alten Recht verwendeter Begriff eines Versicherungsproduktes übertragen, was nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet sein kann, die Leistungen des KVG zu umschreiben. Wir schlagen daher vor, diesen Begriff zu streichen und festzuhalten, dass der Aufenthalt im Spital zum Leistungskatalog des Gesetzes gehört.
22 Leistungserbringer
Das Gesetz hat die Spitalplanung als kantonale Aufgabe eingeführt. Damit wird der unter Ziffer 12 umschriebenen Aufgabenteilung nachgelebt. Für die Zulassung als Leistungserbringer und die Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ist die Aufnahme in die Spitalplanung/liste nach Artikel 39 KVG Voraussetzung. Für die Kostenübernahme soll es daher nach der auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gestützten Auffassung keine Rolle spielen, ob die stationäre Behandlung in der allgemeinen oder in der Halbprivat- oder Privatabteilung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass alle stationären Kapazitäten in die Bedarfsplanung einbezogen werden müssen und dass eine Differenzierung nach Abteilungen nicht sachgerecht ist. Damit wird ein im Gesetz vorgesehenes kostendämpfendes Instrument verstärkt. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, explizit festzuhalten, dass die Spitalplanung und damit auch die Spitalliste alle nach KVG zu erbringenden Leistungen zu umfassen haben. Zusätzlich soll aufgrund der Zuordnung der teilstationären Behandlung zum stationären Bereich (vgl. Artikel 49 Absatz 1 unten) die Planungspflicht auf die Einrichtungen, die teilstationäre Krankenpflege anbieten, ausgedehnt werden.