Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 59Fedlex · Rapporto sui risultati
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La proposition de suppression de l'obligation de contracter affecte dans une mesure très VS importante le droit du patient de choisir librement son thérapeute (modalités d'application complexes et dissuasives pour nombre d'assurés).
La proposition de révision présente l'inconvénient de confier aux seuls assureurs le soin de contrôler le caractère efficace et économique des prestations fournies, les pouvoirs publics se contentant d'approuver les conventions tarifaires. Risque que les choix des assureurs soient à l'avenir dictés principalement par des motivations économiques,
alors qu'il a accord sur le fait que la maîtrise des coûts devrait être atteinte sans que la qualité des soins, ni leur approvisionnement ne soient affectés.
Aufhebung zwar theoretisch attraktiv, da Mittel und Wege gefunden werden müssen, VSA um den Kostendruck aufzufangen. An der Überprüfung der Anreizstrukturen führt hier kein Weg vorbei. Aufhebung des Kontrahierungszwanges erscheint als prüfenswerte Massnahme, da die kostengünstigen Leistungserbringer gewählt werden könnten. Zudem ist die Beschränkung auf den ambulanten Bereich richtig.
Dennoch skeptische Haltung bzw. Ablehnung, da der Wettbewerb zwingend Kriterien für die Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit voraussetzt, die nicht vorliegen. Der Hinweis auf die Verordnung genügt nicht, da die Aufhebung des Kontrahierungszwanges zu einem Zwei-Klassen-Modell führen könnte. Klare Vorgaben im Gesetz an Versicherer und Leistungserbringer sind notwendig oder sind zumindest vor Beratung im Parlament bekanntzugeben. Bezweifelt wird, dass Kompetenzen der Kantone zur Sicherstellung der Versorgung ausreichen. Risikoausgleich ist zusätzlich auf längere Zeit beizubehalten.
Zum anderen besteht die Gefahr, dass sich die Versicherer weniger auf die Ermittlung von kostengünstigen Leistungserbringern konzentrieren, als darauf, die freie Arztwahl nunmehr durch - dem Privatversicherungsbereich unterstellte und damit gewinnbringende - Zusatzversicherungen zu ermöglichen. Gefahr einer Zweiklassen-Medizin besteht. Sicherzustellen ist, dass die Krankenversicherer ihre Vertragspartner nach einheitlichen, nachvollziehbaren und nicht-diskriminierenden Kriterien auswählen. Kriterien sind öffentlich bekannt; Leistungserbringer, Versichertenorganisationen, Aufsichtsbehörden müssen ein Beschwerderecht haben.
Zweifel an kostendämpfender Wirkung des Models (erzwungene Arztwechsel, Anonymisierung der "Leistungsketten")
Alternativen:
- Erleichterte Ausschlussmöglichkeit für zu teure oder qualitativ ungenügende Leistungserbringer aus einem Tarifvertrag, wenn diese die Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung nicht erfüllen. Möglich ist Kombination mit Rückforderung der Mittel, die einen bestimmten, oberen Grenzwert des Kostenindex - z.B. 120 % - überschreiten. Rekursmöglicheit ist zu wahren, aber Beweispflicht für höhere Kosten muss den Betroffenen überantwortet werden.
- Verbesserung der Rahmenbedingungen für Hausarztmodelle oder HMO. Entscheid liegt hier allein beim Versicherten und nicht beim Versicherer. Diese Modelle ermöglichen radikale Änderungen der Anreizstruktur: durch Verzicht auf Einzelleistungstarifstruktur "verdient" der Arzt am gesunden, nicht kranken Menschen.