Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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Kosteneindämmung durch Kontrahierungszwang wird begrüsst. Revisionsvorschlag ist ZH für eine seriöse Umsetzung jedoch untauglich. Unterstützt wird nur eine in der Anwendung einfache, wirksame Einschränkung des Kontrahierungszwanges.

- Versorgungssicherheit wird durch nicht genügende bzw. nicht rechtzeitige Tarifbeschlüsse gefährdet; Versorgungsbedarf müssten für die verschiedenen ambulanten Bereiche periodisch ermittelt werden; eine diesbezügliche Verpflichtung der Versicherer fehlt.

- die erwartenden Versorgungsengpässe werden zu vermehrten Abschlüssen von Zusatzversicherungsmodulen führen, welches das Gesundheitswesen zusätzlich verteuern und ein undurchschaubares Tarifchaos sowie Beschwerdeflut hervorrufen wird

- Für Kantone erhöhter Verwaltungsaufwand

- Fehlen von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien auf Gesetzesstufe. Eingriff in HGF erfordert Regelung auf Gesetzesstufe; der geplante Ausschluss von Leistungserbringern wird bei fehlenden Rahmenbedingungen nicht durchsetzbar sein.

- Fehlen von detaillierten Angaben zur sozial- gesundheits- und finanzpolitischen Tragweite

- zu beachten sind die Instrumente der Kosteneindämmung, die im KVG vorgesehen sind: 58 Abs. 3 lit b, 59, 55a, 41 Abs. 4 KVG

Alternative Systeme zur Beschränkung des ambulanten Angebots wären zu prüfen.

Weiter zu verfolgen wäre der von Nationalrätin Thérèse Meyer-Kaelin eingereichte Vorschlag zur Art. 46bis KVG, wonach in Tarifverträgen das Beitrittsrecht von Leistungserbringern davon abhängig gemacht werden kann, dass Qualität, Wirksamkeit und

Zweckmässigkeit sichergestellt sind.

Vertritt aufgrund der diametral gegenüberstehenden Meinungen weder eine befürwor- ZV tende noch ablehnende Haltung.

Markt leidet unter der unkontrollierten Mengenausweitung der zugelassenen Ärzte; kann aber auch frei nicht spielen, da durch staatliche Regulierungen die medizinische Grundversorgung sicherzustellen ist. Zudem Kostensteigerung infolge wenig kostenbe-

wusstem Verhalten vieler Patienten.

Vorlage setzt deshalb im ambulanten Bereich am richtigen Ort den Hebel an. Diskutiert werden könnte auch eine verschärfte Handhabung von Praxisverboten bei "schwarzen Schafen " und Alterslimiten für Ärzte im AHV-Alter.

Vorteile der Aufhebung:

- Mengenausweitung beschränkt

- keine Verträge mehr für teure Ärzte

- Instrumente für Bund und Kantone, um Qualität und flächendeckende Versorgung sicherzustellen, was KK daran hindert, Leistungserbringer allein nach ökonomischen Kriterien abzuhandeln

- Umfassende Darstellung der Qualität ihrer Leistungen durch die Ärzte, was vielleicht zu Verbesserung der Behandlungsqualität führt.

Nachteile der Aufhebung:

- Auswahl der Vertragsärzte durch Krankenkassen unklar, Gefahr der Willkür infolge fehlendem Datenmaterial bei einer Wahl nach Qualität und Wirtschaftlichkeit.

- gewaltiger, nicht abschätzbarer administrativer Aufwand im Kontrollbereich und bei den Kassen

- keine freie Arztwahl mehr, ausser bei Kassenwechsel

- Gefahr, dass flächendeckende Versorgung gefährdet ist, weil Kassen Zahl der Leistungserbringer aus ökonomischen Gründen zu stark einschränken

- grosse Streitigkeiten bei Zulassung vorprogrammiert. Kantone als Schiedsrichter sind schon heute stark gefordert.

ZV befürchtet Zweiklassenmedizin, Qualitätsabbbau, Druck, auch im stationären und teilstationären Bereich Kontrahierungszwang aufzuheben, womit Zweiklassenmedizin etabliert wäre und zweifelt daher an der gewählten Methode. Er befürchet, dass die neue Freiheit bei den Kassen eine Eigendynamik auslöst, die nicht in gewünschtem Sinn verläuft und ausser Kontrolle gerät und sieht sich durch die Stellungnahme des KSK bestätigt.