Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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Aus ordnungspolitischen sowie gesundheitspolitischen Gründen wird die unterbreitete VSAO Gesetzesvorlage in inhaltlicher Hinsicht entschieden abgelehnt.

- Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges würde einen bedeutenden Systemwechsel im aktuellen KVG darstellen, der einen Wechsel vom heute gültigen Grundmodell einer patientenorientierten und gut ausgebauten Grundversicherung zu einem primär eingeschränkten Grundmodell bedeutet. Der Systemwechsel würde den heutigen Mix von Wettbewerb und staatlicher Regulierung einseitig Richtung Markt verschieben und zusammen mit dem System der Zusatzversicherungen rasch eine Mehrklassenmedizin etablieren

- diese Massnahme stellt einen bedeutenden und nicht zu verantwortenden Eingriff in die Beziehung von ÄrztInnen zu ihren PatientInnen dar

- führt zu einer einseitigen Machtkonzentration bei den Krankenkassen

- es wird bezweifelt, dass damit eine Kostendämmung im ambulanten Bereich erreicht werden kann, insbesondere aufgrund der aufwendigen administrativen Massnahmen, dem enormen Verlust der Transparenz

- eine zusätzliche und starke Verunsicherung der Bevölkerung wird befürchtet und ein Unmut bei der Ärzteschaft

- eine einseitige Benachteiligung junger Ärzte wird befürchtet

- Staat verabschiedet sich damit aus der Regulierung des Gesundheitswesens.

Lockerung des Kontrahierungszwanges nur falls:

- Massnahme muss durch alle Beteiligten konkretisiert werden

- ausarbeiten von Qualitiätskriterien ist Sache der Berufsverbände

- bei Nichtaufnahme müsste eine paritätische Kommission angerufen werden können

- Leistungen im ambulanten Bereich sind zuerst zu definieren

- es herrscht primärer Kontrahierungszwang, welcher der Arzt verliert, falls die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung nicht erbracht werden können.

- Altersbeschränkung der Leistungserbringer

WEKO möchte im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs sämtliche Bestim- WEKO mungen des KVG, die eine Markt- und Preisordnung begründen, aufheben, verzichtet aber vorliegend darauf, da solche tiefgreifenden Änderungen derzeit nicht in Erwägung gezogen werden.

WEKO ist für eine generelle Aufhebung des Kontrahierungszwangs, d.h. auch für den stationären und teilstationären Bereich, womit eine Verschiebung der bestehenden Anreize der Leistungserbringer von Produktinnovationen zu effizienteren Prozessinnovationen begünstigt würde. Spitalplanung verhindert den Preiswettbewerb, so dass insbesondere die öffentlichen Krankenhäuser starke Anreize haben, den Produktwettbewerb zu fördern oder Mengenausweitung zu betreiben.

Aufhebung des Kontrahierungszwangs sollte möglichst unter Verzicht auf die Einführung neuer Bestimmungen verwirklicht werden. Der den Akteuren eingeräumte Handlungsspielraum darf nicht durch vereinheitlichende Bestimmungen wie der Informationspflicht reduziert werden.

Vorschlag:

Ausdehnung der Aufhebung des Kontrahierungszwangs auf den stationären und teilstationären Bereich

Da die Krankenkassen als Mega-Kassen auftreten, bedarf es angesichts allfälliger un- ZG gerechtfertigter Verweigerungen eines ausgleichenden Regelmechanismus.

Für das Erarbeiten von allgemein gültigen Kriterien regen wir an, eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe mit Beteiligung der SDK einzusetzen. Zustimmung wird von einer solchen Verständigungslösung abhängig gemacht.