Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 69Fedlex · Rapporto sui risultati
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35.1ter Der neue Tarif TarMed legt Taxpunktzahl und Taxpunktwert für einzelne AG
Leistungen verbindlich fest. Nach welchen zusätzlichen Gesichtspunkten
soll nunmehr die Wirtschaftlichkeit einzelner Leistungen festgelegt wer-
den?
Das Erarbeiten der Kriterien für die Versorgungssicherheit ist Sache der
Kantone.
35.1ter Die Versicherer sind gegenüber den ÄrztInnen in einer stärkeren Position, AIDS-Hilfe
da die Versicherer unter Tausenden von ÄrztInnen aussuchen können,
während für den Arzt nur eine begrenzte Anzahl von Versicherern als Vertragspartner in Frage kommt und er auf den Vertragsschluss viel stärker
angewiesen ist als die Versicherung.
- Versicherer werden ihre starke Verhandlungsposition einsetzen
- Versicherer werden vor allem mit ÄrztInnen Verträge abschliessen, wel-
che einerseits durch kurze Behandlungszeiten tiefe Arztkosten verspre-
chen und welche andererseits in ihrem Kundenstamm Patienten haben, die billig sind. Somit wird es für ÄrztInnen mit vielen HIV-positiven Patienten
schwierig sein einen Tarifvertrag abzuschliessen zu können. Daran ändert auch das Instrument des Risikoausgleichs nichts, da dieses nur aufgrund
des Alters und Geschlechts funktioniert. Alles spricht dafür, dass ein Krankenversicherer, bei freier Wahl, ÄrztInnen mit vielen HIV-positiven Patienten nicht mehr berücksichtigen wird.
35.1ter Die Parameter einer hinreichenden medizinischen Versorgung sowie die BE
Kriterien für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung sind auf Geset-
zesstufe festzulegen.
− Wahlfreiheit darf nicht zu einem faktischen Berufsverbot für junge ÄrztInnen führen.
− zu verhindern sind unattraktive Listen der Leistungserbringer um damit,
die mit die Wahlfreiheit garantierenden Paketen, die Zusatzversicherung zu fördern
- vorsehen von Rechtsmitteln bei Verweigerung des Vertragsschlusses
- Festlegung der Kriterien für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung auf Gesetzesstufe.
35.1ter Wenn die Frage der Wirtschaftlichkeit bereits vom Bundesrat für die Zulas- BS
sung vorweggenommen wird, fragt sich, nach welchen Kriterien die Versicherer dann noch ihre Vertragspartner aussuchen sollen. Stellen die Kriterien des Bundesrates lediglich Minimalanforderungen an die Wirtschaftlichkeit dar und sollen folglich die Versicherer unter den Wirtschaftlichen die
Wirtschaftlichsten aussuchen?
Die Frage der Wirtschaftlichkeit wird in Artikel 56 KVG konkretisiert. Art. 56 KVG regelt jedoch nur die Wirtschaftlichkeit der Leistungen und nicht der
Leistungserbringer. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer wird nur
insofern definiert, als dass sich diese in den Leistungen auf das Mass zu
beschränken haben, das im Interesses der Versicherten liegt und erforderlich ist. Dies kann jedoch kein Zulassungskriterium für Leistungserbringer
sein, sondern höchstens ein Mittel für den Ausschluss aus der Kassenpraxis. Als Zulassungskriterium ist es untauglich, weil bei neuen Leistungserbringern überhaupt erst nach einer gewissen Zeit der Kassenpraxis festgestellt werden kann, ob diese wirtschaftlich arbeiten. Es stellt sich deshalb
die Frage, wie bei neuen ambulanten Anbietern die Wirtschaftlichkeit ge-
prüft werden kann.
Zweiter Satz von Art. 35 Abs. 1 ter ist zu streichen.
35.1ter Notwendig sind klare und transparente Kriterien. Versicherer haben sich CNG
zudem an Ärztedichte bzw. Zahl der medizinischen Leistungserbringer zu
orientieren. In der Verordnung soll ein entsprechendes zusätzliches Kriterium aufgenommen werden.
Begrüsst wird ein striktes Festhalten an Qualitätsanforderungen. Wer diese nicht erfüllt, soll auch nicht zu Dumpingpreisen für die Krankenversiche-
rung tätig sein.