Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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35.1bis Der Einbezug von Spitalambulatorien ist korrekt. Die Gefahr einer selek- GR
tiven Nicht-Kontrahierung der Versicherer mit Spitalambulatorien, um die
Verlagerungen vom stationären zum ambulanten Versorgungsbereich ab-
zublocken, ist jedoch im Auge zu behalten.
Französischer Text betreffend milieu hospitalier und milieu semi-hospitalier ist anzupassen; stimmen nicht mit den deutschen Wörtern stationär und
teilstationär überein.
35.1bis Spitäler mit kantonal anerkanntem Notfall erfüllen ausserhalb der regulären H+
Arbeitszeiten zunehmend die Funktion der regionalen Notfallversorgung.
Wenn jedes Mal erst abzuklären ist, ob ein Vertrag vorliegt, führt dies zu
administrativen Problemen.
zu ergänzen: Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 haben für die stationäre und teilstationäre Behandlung die Voraussetzung von Abs. 1 lit. b
nicht zu erfüllen. Dieselbe Ausnahme gilt für Leistungserbringer, welche
eine kantonal anerkannte 24 Stunden-Notfallversorgung betreiben.
35.1bis Bedingte Zustimmung KSK
Mittelfristig muss der Vertragszwang auch im stationären und teilstationä-
ren Bereich aufgehoben werden. Einverstanden damit, dass in einem ersten Schritt der Vertragszwang nur im ambulanten Bereich wegfällt und im
stationären Sektor die Revision der Spitalfinanzierung abgewartet wird.
KSK ist jedoch überzeugt, dass der notwendige Abbau der Überkapazitä-
ten im stationären Sektor ohne Vertragszwang rascher zu erreichen ist und tritt zudem für eine einheitliche Regelung des Vertragswesen in beiden
Sektoren ein, um die verzerrende und prämiensteigernde Anreizstruktur
zwischen ambulanter und stationärer Behandlung wirksam und nachhaltig zu korrigieren.
Wichtig ist jedoch, dass der Bundesrat die Aufhebung des Vertragszwan-
ges im ambulanten Spitalbereich vorsieht, denn gerade dort stellen die
Krankenversicherer sehr hohe Kostensteigerungen fest, die teilweise auf
unnötige Mengenausweitungen zurückzuführen sind.
35.1bis Unbefriedigend ist, dass der Begriff teilstationär immer noch nicht genü- LU
gend definiert ist. Genaue Kriterien zwischen ambulant und teilstationär
sind festzulegen.
Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs für den ambulanten Bereich in
den Spitälern ist mit grossen Problemen behaftet.
- Ärzte haben keine Verträge mit den Versicherern
- bei jeder Personalmutation müssten die Verträge angepasst werden
- ambulante Behandlungen werden auch von ÄrztInnen in Ausbildung vorgenommen
- Abgrenzungsprobleme zwischen privaten, nicht privaten, teilstationärer
und ambulanter Behandlung
Kontrahierungszwang sollte für jene Spitäler beibehalten werden, welche
bisher für die gesamten ambulanten Leistungen Vertragspartner waren und in denen die PatientInnen nur auf Zuweisung behandelt werden.
35.1bis Die Frage, wie der teilstationäre Bereich hier praktisch gehandhabt werden PULSUS
soll, ist mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext nicht beantwortet. Es ist
nicht zu übersehen, dass die Versuchung für die Spitäler gross sein wird,
grundsätzlich ambulante Leistungen in den teilstationären Bereich zu ver-
schieben um mit den Kassen lukrativer abrechnen zu können.
35.1bis Abgrenzung zwischen teilstationär und ambulant ist nicht klar. SH 35.1bis Bestimmung ist zu streichen SSO
Es wird dafür gehalten, dass der Kontrahierungszwang konsequenterweise auch für die Leistungserbringer nach Art. 39 für die stationären und teilstationären Behandlungen auszudehnen ist.
35.1bis Die Gefahr einer selektiven Nichtkontrahierung der Versicherer mit Spital- UR
ambulatorien, um so Verlagerungen vom stationären zum ambulanten
Bereich abzublocken, ist im Auge zu behalten.
35.1bis Si les EMS sont également visés par la suppression de l'obligation de con- VD
tracter, alors rejet catégorique de la proposition.
35.1bis Mit der Abgrenzung zu stationärer und teilstationärer Behandlung ergibt VSAO
sich bei letzterem ein Systembruch, wo Markt und Globalbudget im statio-
nären Bereich aufeinandertreffen würden.
35.1bis gilt dies auch für Pflegeheime? ZH