Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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7a.1 Die Bestimmungen über die Information der Versicherten sind ungenü- ZH
gend. Die Versicherten sollen nach dem Revisionsvorschlag lediglich über
die für sie konkret zugelassenen Leistungserbringer informiert werden.
- mangels Transparenz werden Versicherte nicht mehr in der Lage sein,
die Unterscheidung der verschiedenen Angebote zu prüfen.
- werden nicht mehr in der Lage sein, einen Versicherten zu finden, der mit
allen ihren bisherigen ambulanten Leistungserbringern (Ärzte, Spitex etc.)
Verträge abgeschlossen hat
Auswahlkriterien bez. Wirtschaftlichkeit und Qualität müssen transparent
gemacht werden.
7a.2 Der Begriff "nicht eingeschränkt" ist unklar. Für die Versicherten wird eine AI
erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen.
7a.2 Was passiert mit Mutationen? AR 7a.2 Möglichkeit der willkürlichen jährlichen Anpassung der Versicherer bedeu- BE
tet für die Versicherten, dass eine Behandlung bei demselben Leistungser-
bringer über das Jahresende hinaus nicht gewährleistet ist.
7a.2 Präzisierung der Wendung "nicht eingeschränkt werden". Wird Praxis unter BS
dem Jahr durch einen Leistungserbringer übernommen, der nicht auf der
Liste figuriert, so muss sichergestellt werden, dass der neue Leistungser-
bringer mind. bis zur nächsten Änderungsmöglichkeit als Leistungserbrin-
ger gilt.
Einzufügen wäre, "ausser für den Fall einer Praxis- bzw. Geschäftsüber-
nahme durch einen Nicht-Listen-Leistungserbringer".
7a.2 Zur Sicherstellung der Stabilität soll Versicherer die Liste nur alle zwei Jah- CNG
re einschränken können.
7a.2 Modification: COSAMA
Cette liste ne peut être modifiée en cours d'année.
Seule une restriction de la liste des fournisseurs en cours d'année est in-
terdite. La question se pose de savoir s'il est sous-entendu que la liste des
éventuels nouveaux fournisseurs conventionnés, admis en cours d'année
civile, doit être communiquée à tous les assurés (conséquences sur le plan
des coûts administratifs).
7a.2 L'expression "ne peut être restreinte" doit être clarifiée: les praticiens qui GE
figurent sur cette liste ne pourront pas être radiés ou est-ce que la liste
devra toujours contenir le même nombre de praticiens ?
7a.2 Die Bedeutung des Begriffs "nicht eingeschränkt" ist unklar. Ist der Aus- GR, TG
tausch innerhalb eines Kalenderjahres gestattet?
7a.2 Zustimmung KSK 7a.2 Le cas échéant introduire la réciproque pour les prestataires de soins vis-à- PLS
vis des assureurs.
7a.2 Es nützt dem Versicherten wenig, wenn die Kasse die Liste der Leistungs- PULSUS
erbringer nur jährlich einschränken und der Versicherte alle Semester die
Kasse wechseln darf, wenn er aber im Vorfeld und in gesunden Tagen
nicht in der Lage ist, die Liste der Leistungserbringer auch richtig zu beur-
teilen. Es ist deshalb eine Art Kündigungsfrist einzuführen, damit laufende
Behandlungen abgeschlossen und der Versicherungswechsel in geordne-
ten Bahnen auch möglich sein wird. Diese Frist müsste mindst. 2 Jahre
betragen.
7a.2 Wichtig: SKS
- Keine Einschränkung während des Kalenderjahres
- Liste für nächstes Kalenderjahr frühzeitig erhältlich
7a.2 Es wird beantragt, SVBP
- die vertragliche Bindung zwischen Kassen und Leistungserbringer auf
mind. 3 Jahre auszudehnen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.
- dass der Versicherungsschutz einer begonnenen ärztlichen Behandlung
unter Kostendeckung weitergeführt wird.
7a.2 Vertragliche Bindung muss mind. für die Dauer von 3 Jahren Geltung ha- SVPK
ben; zudem muss eine unter Versicherungsschutz begonnene medizini-
sche Behandlung unter Kostenübernahme weitergeführt werden können.
7a.2 Die Bedeutung des Begriffs "nicht eingeschränkt " ist unklar. Enthält die UR
Liste auch die Einrichtungen gemäss Art. 39 KVG?