Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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7a.1 Die Bestimmungen über die Information der Versicherten sind ungenü- ZH

gend. Die Versicherten sollen nach dem Revisionsvorschlag lediglich über

die für sie konkret zugelassenen Leistungserbringer informiert werden.

- mangels Transparenz werden Versicherte nicht mehr in der Lage sein,

die Unterscheidung der verschiedenen Angebote zu prüfen.

- werden nicht mehr in der Lage sein, einen Versicherten zu finden, der mit

allen ihren bisherigen ambulanten Leistungserbringern (Ärzte, Spitex etc.)

Verträge abgeschlossen hat

Auswahlkriterien bez. Wirtschaftlichkeit und Qualität müssen transparent

gemacht werden.

7a.2 Der Begriff "nicht eingeschränkt" ist unklar. Für die Versicherten wird eine AI

erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen.

7a.2 Was passiert mit Mutationen? AR 7a.2 Möglichkeit der willkürlichen jährlichen Anpassung der Versicherer bedeu- BE

tet für die Versicherten, dass eine Behandlung bei demselben Leistungser-

bringer über das Jahresende hinaus nicht gewährleistet ist.

7a.2 Präzisierung der Wendung "nicht eingeschränkt werden". Wird Praxis unter BS

dem Jahr durch einen Leistungserbringer übernommen, der nicht auf der

Liste figuriert, so muss sichergestellt werden, dass der neue Leistungser-

bringer mind. bis zur nächsten Änderungsmöglichkeit als Leistungserbrin-

ger gilt.

Einzufügen wäre, "ausser für den Fall einer Praxis- bzw. Geschäftsüber-

nahme durch einen Nicht-Listen-Leistungserbringer".

7a.2 Zur Sicherstellung der Stabilität soll Versicherer die Liste nur alle zwei Jah- CNG

re einschränken können.

7a.2 Modification: COSAMA

Cette liste ne peut être modifiée en cours d'année.

Seule une restriction de la liste des fournisseurs en cours d'année est in-

terdite. La question se pose de savoir s'il est sous-entendu que la liste des

éventuels nouveaux fournisseurs conventionnés, admis en cours d'année

civile, doit être communiquée à tous les assurés (conséquences sur le plan

des coûts administratifs).

7a.2 L'expression "ne peut être restreinte" doit être clarifiée: les praticiens qui GE

figurent sur cette liste ne pourront pas être radiés ou est-ce que la liste

devra toujours contenir le même nombre de praticiens ?

7a.2 Die Bedeutung des Begriffs "nicht eingeschränkt" ist unklar. Ist der Aus- GR, TG

tausch innerhalb eines Kalenderjahres gestattet?

7a.2 Zustimmung KSK 7a.2 Le cas échéant introduire la réciproque pour les prestataires de soins vis-à- PLS

vis des assureurs.

7a.2 Es nützt dem Versicherten wenig, wenn die Kasse die Liste der Leistungs- PULSUS

erbringer nur jährlich einschränken und der Versicherte alle Semester die

Kasse wechseln darf, wenn er aber im Vorfeld und in gesunden Tagen

nicht in der Lage ist, die Liste der Leistungserbringer auch richtig zu beur-

teilen. Es ist deshalb eine Art Kündigungsfrist einzuführen, damit laufende

Behandlungen abgeschlossen und der Versicherungswechsel in geordne-

ten Bahnen auch möglich sein wird. Diese Frist müsste mindst. 2 Jahre

betragen.

7a.2 Wichtig: SKS

- Keine Einschränkung während des Kalenderjahres

- Liste für nächstes Kalenderjahr frühzeitig erhältlich

7a.2 Es wird beantragt, SVBP

- die vertragliche Bindung zwischen Kassen und Leistungserbringer auf

mind. 3 Jahre auszudehnen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

- dass der Versicherungsschutz einer begonnenen ärztlichen Behandlung

unter Kostendeckung weitergeführt wird.

7a.2 Vertragliche Bindung muss mind. für die Dauer von 3 Jahren Geltung ha- SVPK

ben; zudem muss eine unter Versicherungsschutz begonnene medizini-

sche Behandlung unter Kostenübernahme weitergeführt werden können.

7a.2 Die Bedeutung des Begriffs "nicht eingeschränkt " ist unklar. Enthält die UR

Liste auch die Einrichtungen gemäss Art. 39 KVG?