Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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Eu égard aux critiques formulées sur les art. 35, 45 et 47 relatives aux nouvelles com- VD
pétences que s'octroie le Conseil fédéral et les expériences accumulées depuis l'entrée
en vigueur de la LAMal, le Conseil d'état vaudois estime que le Conseil fédéral ne peut
plus assumer le rôle d'autorité de recours garantissant l'impartialité et que dite autorité
doit être le Tribunal fédéral.
Artikel 61a (neu) Article 61a (nouveau) Articolo 61a (nuovo)
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti
61a Einverstanden. AG
Die Detailbestimmung sind jedoch präziser im Sinne einer stärkeren In-
pflichtnahme der säumigen Versicherer auszuformulieren.
61a Die Ärztegesellschaft begrüsst die vorgesehene Schliessung der gesetzli- AGB, VLSS
chen Lücke. Ergänzend sollte der behandelnde Arzt deshalb berechtigt
sein, trotz Mahnung und Betreibung nicht bezahlte Arztrechnungen beim
Krankenversicherer einzureichen.
61a Das vorgeschlagene Verfahren bei ausstehenden Prämien und Kostenan- AR
teilen befriedigt nicht.
- Prinzip der Leistungssistierung bei Zahlungsverzug ist sehr fraglich
- Versicherer sind mit der Möglichkeit eines Leistungsaufschub an einer
konsequenten Bewirtschaftung von ausstehenden Forderungen zuwenig
motiviert
- es besteht ein klares Versicherungsobligatorium, es kann somit nicht
einfach auf die Zahlung von Leistungen verzichtet werden.
Es wird beantragt am bisherigen Verfahren festzuhalten.
61a Einverstanden/accepté ASIV, ASKIO,
ASPV, AVIVO, BFC, FDP, GELIKO, Pro Senectute, SAEB, SBV, SVP
61a Erachten es als unabdingbar, dass die Krankenkassen bei Nichtbezahlung BE
der Prämien zuerst den Rechtsweg beschreiten und einen Verlustschein
erwirken müssen.
61a Regierungsrat spricht sich entschieden gegen den Vorschlag aus, dass die BL
Sozialhilfebehörden nur noch auf Grund einer Mahnung zur Übernahme
der ausstehenden Prämien von Versicherten im Zahlungsverzug angehal-
ten werden können.
- Mahnung sagt nichts darüber aus ob eine Person zahlungsunfähig oder
nur zahlungsunwillig ist.
- erst mit Verlustschein wird dokumentiert, dass eine Schuld besteht
- Personen, die über ein ausreichendes Auskommen verfügen, aber trotz-
dem ihrer Pflicht der Zahlung der Prämien nicht nachkommen können nur
über einen Verlustschein in die Pflicht genommen werden.
- es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörde sich mit nicht zahlungswilligen
Personen zu befassen