Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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Eu égard aux critiques formulées sur les art. 35, 45 et 47 relatives aux nouvelles com- VD

pétences que s'octroie le Conseil fédéral et les expériences accumulées depuis l'entrée

en vigueur de la LAMal, le Conseil d'état vaudois estime que le Conseil fédéral ne peut

plus assumer le rôle d'autorité de recours garantissant l'impartialité et que dite autorité

doit être le Tribunal fédéral.

Artikel 61a (neu) Article 61a (nouveau) Articolo 61a (nuovo)

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

61a Einverstanden. AG

Die Detailbestimmung sind jedoch präziser im Sinne einer stärkeren In-

pflichtnahme der säumigen Versicherer auszuformulieren.

61a Die Ärztegesellschaft begrüsst die vorgesehene Schliessung der gesetzli- AGB, VLSS

chen Lücke. Ergänzend sollte der behandelnde Arzt deshalb berechtigt

sein, trotz Mahnung und Betreibung nicht bezahlte Arztrechnungen beim

Krankenversicherer einzureichen.

61a Das vorgeschlagene Verfahren bei ausstehenden Prämien und Kostenan- AR

teilen befriedigt nicht.

- Prinzip der Leistungssistierung bei Zahlungsverzug ist sehr fraglich

- Versicherer sind mit der Möglichkeit eines Leistungsaufschub an einer

konsequenten Bewirtschaftung von ausstehenden Forderungen zuwenig

motiviert

- es besteht ein klares Versicherungsobligatorium, es kann somit nicht

einfach auf die Zahlung von Leistungen verzichtet werden.

Es wird beantragt am bisherigen Verfahren festzuhalten.

61a Einverstanden/accepté ASIV, ASKIO,

ASPV, AVIVO, BFC, FDP, GELIKO, Pro Senectute, SAEB, SBV, SVP

61a Erachten es als unabdingbar, dass die Krankenkassen bei Nichtbezahlung BE

der Prämien zuerst den Rechtsweg beschreiten und einen Verlustschein

erwirken müssen.

61a Regierungsrat spricht sich entschieden gegen den Vorschlag aus, dass die BL

Sozialhilfebehörden nur noch auf Grund einer Mahnung zur Übernahme

der ausstehenden Prämien von Versicherten im Zahlungsverzug angehal-

ten werden können.

- Mahnung sagt nichts darüber aus ob eine Person zahlungsunfähig oder

nur zahlungsunwillig ist.

- erst mit Verlustschein wird dokumentiert, dass eine Schuld besteht

- Personen, die über ein ausreichendes Auskommen verfügen, aber trotz-

dem ihrer Pflicht der Zahlung der Prämien nicht nachkommen können nur

über einen Verlustschein in die Pflicht genommen werden.

- es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörde sich mit nicht zahlungswilligen

Personen zu befassen