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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine
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angenommen werden, als die Spitalfinanzierungsrevision weitere Präzisierungen zu Artikel 39 KVG vorschlägt, um dieses Ziel zu erreichen.
Hingegen wird der ambulante Spitalbereich – der Bereich, der in den letzten Jahren die markanteste relativeKostenzunahme aufgewiesen hat – explizitin den vorliegenden Regelungsvorschlag aufgenommen. Denn damit es im Zusammenhang mit der Abgrenzungzwischen stationärem und ambulantem Bereich zu keiner -Benachteiligung der freipraktizierenden Leistungserbringer gegenüber den Spitälern kommt,wird in der Vorlage vorgesehen, dass die Spitäler nur für den Bereich der stationären und teilstationären Leistungen davon befreit sind, über einen Tarifvertrag mit einem oder mehreren
anerkanntenKrankenversicherernzu verfügen,damitsie zu Lastender
obligatorischen KrankenpflegeversicherungLeistungen erbringen können. Der
ambulante Spitalbereich hingegen unterliegt den Regelungen über die
Aufhebung des Kontrahierungszwangs
Im Gegensatz zu den vom Bundesrat im Rahmen der ersten Teilrevision bisher vorgeschlagenen Massnahmen zur Kosteneindämmung im ambulanten Bereich wird bei der Aufhebung des Kontrahierungszwanges grundsätzlich auf
eine staatlicheRegulierungverzichtet.Mit der Abschaffungdes
Kontrahierungszwanges im ambulanten Bereich wird eine neue Wettbewerbslage zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern geschaffen. Diese neue Wettbewerbslagedarf jedoch nicht dazu führen, dass auf Grund fehlender Tarifverträge die medizinische Versorgung von Versicherten gefährdet wird. Deshalb sollen die Kantone genügend
Möglichkeitenhaben, im Falle einer ungenügendenVersorgungzur
Sicherstellung der Versorgung entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat erachtetes weiterhinals sinnvoll, in einem Versicherungssystem wie dem KVG, in dem jede in der Schweiz wohnhafte Person dem Versicherungsobligatorium unterliegt, die Kosteneindämmung durch das Zusammenspiel von wettbewerblichen und regulierenden Massnahmen zu erreichen
Freizügigkeit
Auch bei Aufhebung des Kontrahierungszwangs ist die Freizügigkeit beim Wechsel des Versicherers gewährleistet.Das heisst, dass die Versicherten weiterhin die Möglichkeit haben, in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Versicherer auf Ende des Kalendersemesters zu wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Die Versicherer sind weiterhin verpflichtet, im Rahmen des Obligatoriums die Beitrittswilligenohne Vorbehalt aufzunehmen. Damit die Folgen einer allfälligen Konzentrationvon Bevölkerungsgruppen bei bestimmten Versicherern korrigiert werden können, ist allenfalls die Weiterführung des Risikoausgleichs auf jetzt noch nicht bestimmbare Zeit erforderlich.
Eingeschränkt ist hingegen die Wahlmöglichkeitder Versicherten: Sie können ihren Versicherer nicht mehr allein aufgrund der Prämienhöhe und evtl. der angebotenen Serviceleistungen auswählen, sondern ein entscheidender Faktor werden die Leistungserbringer darstellen, mit welchen der jeweils in Frage stehende Versicherer in einem Vertragsverhältnis steht. Damit der Versicherte sei-