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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine

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2 Grundzüge der Vorlage

21 Aufhebung des Kontrahierungszwangs im ambulanten Bereich

Im Allgemeinen

Der Bundesrat ist grundsätzlichder Auffassung, dass mit den besonderen Ver-

sicherungsformen.die bei einem Verzichtauf die freie Wahl der

Leistungserbringer (wie HMO oder Hausarztmodelle) eine Prämienermäs-

sigung gewähren und zunehmend an Bedeutung gewinnen, das bereits

geltende Recht ein taugliches Instrument kennt, um auch im ambulanten Bereich auf die Kostenentwicklung einzuwirken. Der Bundesrat hat dennoch, in Erfüllung des Parlamentsauftrages, die Aufhebung des Kontrahierungszwangs geprüft und stellt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf das vom Parlament geforderte wettbewerbliche Vertragsmodell zur Diskussion. Mag mit dem vorliegenden Revisionsentwurf die Frage nach einer rechtlichen Konkretisierung beantwortet werden, so bleiben für den Bundesrat verschiedene grundsätzliche Fragen unbeantwortet, die vor einer Antragstellung an das Parlament zwingend einer Lösung zugeführtwerden müssen. Dies gilt namentlich für die Frage der Eignung des Modells, um das unbestrittene Ziel der Kosteneindämmungzu erreichen, aber auch für die Praktikabilitätund nicht zuletzt für die Verhältnismässigkeit des Vorschlags in Anbetracht der durch das Modell eingeschränkten Möglichkeiten der Patienten und Patientinnen.

Aufgrund der folgenden Erwägungen soll die Aufhebung des

Kontrahierungszwangs im Rahmen dieser Teilrevision auf den ambulanten Bereich beschränkt werden:

Im stationären Bereich stellt das geltende Recht bereits verschiedene Instrumente (kantonale Kompetenz zur Einführung eines Globalbudgets, Spital- und Pflegeheimplanung)zur Mengenregulierungund Kosteneindämmungzur Verfügung. Die Einführung der Spitalplanung als regulierendes Element, das zudem die Verantwortungder Kantone für die medizinische Versorgung ihrer

Bevölkerung aufnimmt (vgl. dazu VPB 48.79), hatte bereits spürbare

Auswirkungen auf die Kostenentwicklungim stationären Bereich und es zeigt sich, dass die in den letztenJahren unternommenen Anstrengungen zu greifen beginnen. Die Ausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Spitalbereich sind letztmals im Zeitraum 1994/1995 überdurchschnittlich angestiegen; in den nachfolgenden Jahren war das Kostenwachstum im Spitalbereichjeweils tiefer als jenes im ambulantenBereich (Bundesamt für Sozialversicherung: Statistik über die Krankenversicherung 1998, Bern 1999, S. 47). Der Bundesrat ist deshalb weiterhin vom Instrument der Spitalplanung überzeugt. Wird an der Spitalplanung als kosteneindämmendes Instrument festgehalten und geht man davon aus, dass dieses Instrument insbesondere

auch nach den Präzisierungenzu Artikel39 KVG, welcheTeil der

Spitalfinanzierungsvorlage sind, zu einem bedarfsgerechten Leistungsangebot im stationären Bereich führt, ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs im stationären Bereich keine Wirkung auf das Leistungsvolumen ausüben kann. Allenfalls würde das Leistungsvolumen

anders auf die Spitäler verteilt.Dass die Spitalplanung tatsächlich zu einem9

bedarfsgerechteren Leistungsangebot führt oder führen wird, kann umso eher