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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine

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nen Versicherer aufgrund der für ihn optimalen Kombination zwischen Prämie und gewünschtem Angebot wählen kann, benötigt er ausreichende Informationen. Einerseits kann dies als Erschwernis für die Versicherten betrachtet werden, die allenfallsgenötigtsein können, den Versicherer zu wechseln, wenn sie den bisherigen Hausarzt oder die Hausärztin weiterhin aufsuchen möchten.

Anderseits sind die Versicherten gehalten, Qualität und Kosten der

verschiedenen Angebote zu vergleichen, was ihrer Entwicklungzu immer besser informierten Konsumentinnen und Konsumenten nur zuträglich sein kann

Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges hat keine Einschränkung der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Folge. Alle anerkannten Versicherer sind nach wie vor zur Vergütung aller gesetzlichen Leistungen verpflichtet. Für die Versicherten hat das wettbewerbliche Vertragsmodell jedoch zur Folge, dass an Stelle der heutigen ordentlichen Grundversicherung eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer als Grundmodell eingeführtwird. Die freie Wahl des Leistungserbringers wird in dem Sinn aufgehoben, dass die Versicherten im ambulanten Bereich nur noch die Wahl unter denjenigen Leistungserbringernhaben, mit welchen ihr Versicherer einen Tarifvertragabgeschlossen hat. Die Versicherer können da-

mit, unter Einhaltungbestimmter Kriterien,einseitig bestimmen, welche

Leistungserbringer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für ihre Versicherten zugelassen sind. Für die Versicherten bedeutet dies, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherungan Transparenz verliert. Damit die Versicherten auch im wettbewerblichenVertragsmodellihre Wahl des Leistungserbringers wahrnehmen können, sollen die Versicherer verpflichtetwerden, die Versicherten genaustens über die jeweils aktuelle Liste der für sie zu Lasten der obligatorischenKrankenpflegeversicherungzugelassenen Leistungserbringer zu informieren. Damit für die versicherte Person dennoch eine gewisse Stabilitätbezüglich des Versicherers besteht, sind die Versicherer verpflichtet, die Liste der zugelassenen Leistungserbringers während eines Kalenderjahres nicht einzuschränken. Damit die Versicherten im wettbewerblichen Vertragsmodell jederzeit davon ausgehen können, dass . ihr Versicherer die von einem Leistungserbringer erbrachten Leistungen auch tatsächlich vergütet, sollen auch die Leistungserbringer verpflichtet werden, die Versicherten darüber aufzuklären, für welchen Versicherer sie zu Lasten der obligatorischen KrankenpflegeversicherungLeistungen erbringen dürfen. Eine weiter gehende Wahlmöglichkeit des ambulanten Leistungserbringers wäre durch eine den Regeln des Privatversicherungsrechts unterworfene Zusatzversicherung abzudecken

Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur ersten Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes festgehalten hat, erachtet er die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer, aber auch die Bonusversicherung und die Versicherung mit wählbarer Jahresfranchise als wirksame instrumente, die zu einer Verringerung der Krankenversicherungskosten beitragen (BBI 1999 797). Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass die Versicherer auch nach der Aufhebung des Kontrahierungszwanges die besonderen