Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
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Dabei bliebe jedoch ein anderes Problem ungelˆst: Mit grossem Aufwand wird z.Z. das Versicherungsaufsichtsrecht einer Gesamtrevision unterzogen. Eines der Ziele dieser Revision ist die Zusammenfassung der ¸ber eine Vielzahl von Gesetzen verteilten Regelungen in einem einzigen Gesetz. Nun droht dieses Ziel verwischt zu werden, noch bevor die Revision abgeschlossen ist. Das BGNV w‰re nach dem Geldw‰schereigesetz bereits das zweite Gesetz, das die Versicherungswirtschaft betreffende aufsichtsrechtliche Regelungen enthielte. Nachdem dem BGNV nur noch vier Gruppen von Finanzakteuren unterstehen, w‰re es auch mˆglich, auf das Gesetz vollst‰ndig zu verzichten und branchenspezifische Vorschriften in den einzelnen Aufsichtsgesetzen festzuschreiben. Eine solche Lˆsung dr‰ngt sich umso mehr auf, als mit Ausnahme von singul‰ren Einzelvorschriften in den USA keine ausl‰ndische Regelung zum Thema nachrichtenlose Vermˆgen die Assekuranz miteinbezieht.
Wirkungsgrad der vorgesehenen Massnahrnen
Kapitalbildende Lebensversicherungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherer in aller Regel erst mit Eintritt der F‰lligkeit weiss, an wen er zu leisten hat.
Kn¸pft n‰mlich die Leistungspflicht des Versicherers daran an, dass die versicherte Person ein bestimmtes Datum erlebt, so muss zur Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers zwingend bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet werden. Die versicherte Person kˆnnte auch noch kurz vor diesem Datum sterben, was in der Regel dazu f¸hrt, dass der Versicherer erstens zu einem anderen Zeitpunkt und zweitens an eine andere Person leisten muss. Noch unsicherer ist die Situation, wenn die Leistungspflicht an den Tod der versicherten Person ankn¸pft. In diesem Falle kann die Person des Leistungsempf‰ngers jederzeit ge‰ndert werden. Eine solche ƒnderung muss dem Versicherer nicht einmal angezeigt werden.
Dies f¸hrt zum Schluss, dass es f¸r den Versicherer gar nicht mˆglich ist, den Kontakt zum dereinst einmal Berechtigten zu pflegen, schlicht und einfach deshalb, weil er ihn gar nicht kennen kann.
Auch die Pflicht, den Kontakt zum Versicherungsnehmer aufrecht zu erhalten, hilft in den - in der Praxis h‰ufigen - F‰llen nicht weiter, in denen ein Dritter Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat. Im typischen Fall muss die Versicherung im Falle des Todes des Versicherungsnehmers an einen Beg¸nstigten leisten. Verpflichtet man nun die Versicherung, den Kontakt zum Versicherungsnehmer aufrecht zu erhalten, so bringt dies nichts, denn dieser wird zwangsl‰ufig tot sein, wenn die Versicherung ihre Leistung erbringen muss. Den Kontakt zum Beg¸nstigten wiederum kann sie - wie ausgef¸hrt - erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers aufnehmen, denn vorher steht dessen Identit‰t gar nicht fest. Da der Kontakt zum Versicherungsnehmer bis zu dessen Tod bestand, w‰re der Versicherer erst acht Jahre danach verpflichtet, nach dem Beg¸nstigten zu suchen. Findet er ihn so kann er ihm lediglich mitteilen, er habe einen mittlerweile leider verj‰hrten Anspruch gegen die Versicherung.
Auch die ¸brigen Institute des Gesetzes bringen in der Praxis nichts. Die Eintragung einer verj‰hrten Forderung in ein Register hilft sicher niemandem. Ein Forderungs¸bergang auf die Eidgenossenschaft wird es nie geben, da nach Ablauf von 50 Jahren die entsprechenden Forderungen verj‰hrt sind.