Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

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muss jedoch ein klarer bundesgesetzlicher Auftrag ¸ber die Handhabung nachrichtenloser Vermˆgenswerte sein.

Diese Konzeption h‰tte mithin auch den Vorzug einer effizienten Umsetzung bereits bestehender bew‰hrter Strukturen und Erkenntnisse, die allenfalls im Sinne der bundesr‰tlichen Vorlage, insbesondere in der Handhabung des Rechts¸bergangs an nachrichtenlosen Vermˆgenswerte, entsprechend angepasst werden m¸ssten.

PLS: Al. 1: La notion dí ´ acteur financier ª níest dÈfinie nulle part et doit Ítre remplacÈe dans tout le texte par celle dí ´ intermÈdiaire financier ª.

Al. 2: Il níest pas possible díinclure de maniËre gÈnÈrale dans le champ díapplication de la loi les ´ avoirs gÈrÈs depuis la Suisse ª. En effet, la loi est inopÈrante si ces avoirs gÈrÈs depuis la Suisse sont gardÈs en dÈpÙt ‡ líÈtranger, en vertu du principe de la territorialitÈ.

SP: Abs. 1: Wir halten es nicht f¸r gerechtfertigt, den Geltungsbereich stark einzuschr‰nken. Vielmehr bietet es sich an, genau jene Akteure im Finanzsektor, welche im Geldw‰scherei-Gesetz (GwG) vom 10. Oktober 1997 aufgef¸hrt sind, auch dem BGNV zu unterstellen und damit eine gesetzgeberische Koh‰- renz zu garantieren:

 Unter das BGNV gehˆren alle Personen, welche von Dritten Vermˆgenswerte zur Verwaltung oder Aufbewahrung entgegennehmen. Das GwG definiert - ganz ‰hnlich wie das BGNV - Finanzintermedi‰re u.a. als "Personen, die berufsm‰ssig fremde Vermˆgenswerte annehmen oder aufbewahren ...".

 Die Begr¸ndungen f¸r ein Abr¸cken vom Geltungsbereich GwG (Abschnitt 151) halten wir f¸r nicht stichhaltig:

 "Praktikabilit‰ts¸berlegungen in Bezug auf die Aufsicht" - das Gegenteil ist der Fall: Gleiche Kundenkreise bzw. Kontrollbereiche erleichtern die Arbeit der Verwaltung und ermˆglichen Rationalisierungseffekte in Organisation und Arbeitsabl‰ufen; je unterschiedliche Geltungsbereiche komplizieren die Arbeit.

 "nicht voreilig und ohne Grund mit dem Stigma krimineller Machenschaften in Verbindung bringen" - nach dieser Argumentation d¸rfte z.B. das Strafgesetzbuch, sagen wir die Bestimmungen ¸ber Mord, nicht f¸r alle Personen gelten, weil sonst alle Personen als Mˆrder stigmatisiert w¸rden ...!

 Es ist auch nicht richtig, dass "in der Vergangenheit nachrichtenlose Vermˆgenswerte nur bei Banken und Versicherungen praktische Relevanz erlangt" h‰tten. Gerade bez¸glich des Zweiten Weltkriegs besteht noch immer eine grosse Unsicherheit ¸ber die Ausmasse der Nachrichtenlosigkeit von Vermˆgenswerten, welche bei anderen Akteuren (z.B. Anw‰lten, Treuh‰ndern) in fremdem Auftrag vermutlich verwaltet worden sind.