Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
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SH: Unseres Erachtens muss unter allen Umst‰nden die Postfinance den ¸brigen
Finanzakteuren gleichgestellt werden. Zu einem sp‰teren Zeitpunkt sind ausserdem die Treuh‰nder sowie die stark zunehmende Zahl der Vermˆgensverwalter in diesen Kreis einzubeziehen.
TG: In Abs. 1 sollten auch die Vermˆgensverwalter aufgef¸hrt werden.
Abs. 2 sollte lauten: "Es erfasst alle Vermˆgenswerte, welche den Finanzakteuren zur Verwaltung oder Aufbewahrung anvertraut werden".
VD: En prÈambule, il est apparu que l'intÈgration dans la loi d'un article donnant
une dÈfinition des fonds en dÈshÈrence serait utile.
ZG: Das Gesetz findet gem‰ss Abs. 1 Anwendung auf Banken, Fondsleitungen,
Effektenh‰ndler und Versicherungseinrichtungen (Finanzakteure), die der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstehen. Nicht erfasst sind die Treuh‰nder, welche eventuell Vermˆgenswerte im eigenen Namen f¸r den Treugeber erwerben. Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Kontakt mit dem Treugeber verloren geht und auch eventuelle Rechtsnachfolger (Erben) nicht ermittelt werden kˆnnen. Auch wenn dieses Beispiel f¸r eine gesetzliche Regelung spricht, kˆnnten wir der Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes nicht zustimmen, weil es sonst kaum mehr praktikabel w‰re. Die Beschr‰nkung auf Finanzakteure, die der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstehen, ist gerechtfertigt.
Parteien / Partis / Partiti
CVP: Aus Sicht der CVP macht es Sinn, den Geltungsbereich des Gesetzes auf die
Finanzakteure zu beschr‰nken, die der eidgenˆssischen Aufsicht unterstellt sind. Somit ist auch gew‰hrleistet, dass diejenigen Institute, die in der Vergangenheit mit diesem Thema in der Praxis konfrontiert worden sind, in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Das waren vor allem die Banken und die Versicherungen.
FDP: Die bisherigen Anstrengungen der Banken im Bereich der nachrichtenlosen
Vermˆgenswerte, deren bereits vorhandenes Instrumentarium und die gewonnenen Erfahrungen werden - soweit ersichtlich - wenig ber¸cksichtigt. Hierzu sei insbesondere auf die zentrale Meldestelle beim Bankenombudsmann sowie die im Aufbau begriffene Datenbank bei der SAG SEGA Aktenregister AG und die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung hingewiesen.
Da sich der beschr‰nkte Geltungsbereich des BGNV auf bestimmte, bereits unter der Aufsicht der Eidgenossenschaft stehende Finanzakteure erstreckt, kˆnnten wir uns einer weniger detaillierten Regelung anschliessen, die eine konkrete Ausgestaltung der Fragen des Kundenkontakts, der Meldepflicht, der Nachrichtenstelle sowie der Abwicklung der Zug‰nglichmachung wieder aufgefundener Vermˆgenswerte an die Berechtigten der Selbstregulierung der beteiligten Finanzakteure bel‰sst. Dabei kˆnnte von den langj‰hrigen Erfahrungen dieser Finanzakteure profitiert und auch rasch auf ver‰nderte Verh‰ltnisse reagiert werden. Voraussetzung einer derartigen Selbstregulierung - im Rahmen der bestehenden Standesregeln der beteiligten Organisationen -