Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 18Fedlex · Rapporto sui risultati

Unsere Bemerkungen zu einzelnen Artikeln sind darum insbesondere unter diesem Aspekt zu werten.

economiesuisse: Wir teilen die Auffassung, dass sich angesichts der Auseinandersetzung ¸ber die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg eine Regelung des Problems nachrichtenloser Vermˆgenswerte im Interesse des Finanzplatzes Schweiz aufdr‰ngt. Vom vorgesehenen Bundesgesetz sind in erster Linie die Banken und Versicherungen betroffen, die sich denn auch ausf¸hrlich zum Gesetzesentwurf ge‰ussert haben. Wir unterst¸tzen ihre Stellungnahmen und beschr‰nken uns im folgenden auf einige Hauptpunkte.

RBA: Die RBA-Holding konnte ¸ber ihre Vertreter in den Gremien der Schweizerischen Bankiervereinigung an der gemeinsamen Stellungnahme der Schweizer Banken mitwirken. Die RBA-Holding unterst¸tzt diese Eingabe. Insbesondere unterstreichen wir die Anliegen, ein blosses Rahmengesetz mit Raum f¸r die Selbstregulierung vorzusehen sowie auf Vorschriften zu verzichten, nach denen nachrichtenlose Vermˆgenswerte publiziert werden m¸ssten.

SBV: Der Regulierungsbedarf ist anerkannt

Wir begr¸ssen es, dass der Bund Regeln ¸ber nachrichtenlose Vermˆ- genswerte erl‰sst. Die Aufarbeitung der Geschichte aus dem 2. Weltkrieg hat gezeigt, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Die Banken haben daraus gelernt und entsprechend rasch reagiert. Mit eigenen Standesregeln haben sie einen wohl weltweit f¸hrenden state-of-the-art geschaffen und gezeigt, dass sie in der Lage und gewillt sind, das Problem nachhaltig selbst zu lˆsen. Lediglich in wenigen Bereichen stossen Standesregeln angesichts des geltenden Rechts an Grenzen. Das gilt in erster Linie f¸r das Schicksal der quasi ewig nachrichtenlos bleibenden Vermˆgenswerte. Verbindliche Regeln dazu kann nur der Bundesgesetzgeber erlassen.

Umfassende Gesetzgebung versus Rahmengesetz

Der Gesetzesentwurf regelt die Materie der nachrichtenlosen Vermˆgenswerte umfassend und delegiert die verbleibenden Detailvorschriften an den Bundesrat. Damit beschr‰nkt sich der Entwurf zu unserem Bedauern nicht auf eine blosse Rahmengesetzgebung mit Raum f¸r Selbstregulierung. Wir hatten bereits im vergangenen Jahr Gelegenheit, der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unser Anliegen zu unterbreiten, das Gesetz solle in den Bereichen, wo dies zweckm‰ssig erscheint (z.B. aktive Suche bei Kontaktabbruch, Verwaltung nachrichtenloser Vermˆgenswerte) Raum f¸r Selbstregulierung lassen. Nachdem das Gesetz nur f¸r wenige Gruppen Geltung haben soll, n‰mlich bloss f¸r bundesrechtlich regulierte Finanzintermedi‰re, erachten wir die Beschr‰nkung auf ein Rahmengesetz mit Selbstregulierung umso sinnvoller und effizienter. Selbstregulierung heisst bei diesen regulierten Gruppen nicht, dass die Regeln freiwillig sind. Bei den Banken beispielsweise wird Selbstregulierung zum einen jeweils mit der Aufsichtsbehˆrde, in diesem Fall mit der EBK abgesprochen. Zum andern ¸berwacht die EBK mittels den bankengesetzlichen Revisionsgesellschaften die Einhaltung der Regeln. Sie kann im Falle der Missachtung die ihr als nˆtig erscheinenden Massnahmen des Verwaltungsrechts anwenden. Die Ausf¸hrungen im Begleitbericht unter Rz 124, wonach im Falle der Missachtung keine Sanktionsmˆglichkeiten mˆglich sind, sind daher unzutreffend. - Rahmengesetze verbunden mit