Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 34Fedlex · Rapporto sui risultati
Der SVV beantragt aus diesem Grund Art. 14 ersatzlos zu streichen und Art. 1 Abs. 3 in seiner Aussage wie folgt umzukehren: "Das Gesetz findet keine Anwendung auf Vermˆgenswerte, die dem Finanzakteur vor dem Inkrafttreten anvertraut worden sind."
Soll entgegen dem obigen Antrag an einer R¸ckwirkung des Gesetzes festgehalten werden, so ist erstens ein Vorbehalt der Verh‰ltnism‰ssigkeit einzuf¸gen und zweitens die Such- und Meldepflicht auf Vertr‰ge, deren Ablaufdatum nicht mehr als zwei Jahre zur¸ckliegt, zu beschr‰nken.
Begr¸ndung: Sp‰testens mit dem Ablaufdatum beginnt die Verj‰hrungsfrist von Art. 46 VVG zu laufen. Hat der Versicherungsnehmer das Ablaufdatum erlebt, so ist mit diesem Tag die Tatsache eingetreten, welche die Leistungspflicht des Versicherers begr¸ndet. Damit beginnt die Verj‰hrungsfrist von Art. 46 VVG zu laufen und zwar unabh‰ngig davon, ob die Forderung f‰llig ist oder nicht. Die Verj‰hrungsfrist ist nach zwei Jahren abgelaufen. Es macht deshalb keinen Sinn, mit grossem Aufwand Policen zu suchen, aus denen der Berechtigte wegen zwischenzeitlichem Eintritt der Verj‰hrung keine klagbare Forderung mehr ableiten kann.
Eventualiter beantragt der SVV, Art. 1 Abs. 3 und Art. 14 wie folgt zu modifizieren:
Art. 1 Abs. 3
"Nach Massgabe von Art. 14 findet dieses Gesetz auch auf Vermˆgenswerte, Anwendung, die dem Finanzakteur vor dem Inkrafttreten anvertraut worden sind."
Art. 14
"1 Zur Erfassung von Vermˆgenswerten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nachrichtenlos sind, haben die Finanzakteure innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes folgendes vorzukehren
a. Banken: ...
b. Fondsleitungen: ...
c. Effektenh‰ndler ...
d. Lebens-Versicherungseinrichtungen: Erfassen aller Policen, deren Ablaufdatum bei Inkrafttreten des Gesetzes weniger als zwei Jahre zur¸ckliegt und die wegen unbekanntem Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlt wurden.
2 Die spezialgesetzliche Aufsichtsbehˆrde kann im Einzelfall und auf ein entsprechendes Gesuch hin die Pflichten gem‰ss Absatz 1 modifizieren, wenn deren Erf¸llung f¸r den Finanzakteur mit einem unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand verbunden w‰re.
3 Die gem‰ss Absatz 1 zu erfassenden Vermˆgenswerte sind sp‰testens am letzten Tag der Jahresfrist der Nachrichtenstelle zu melden. Die Pflicht zur Suche der Kundin oder des Kunden (Art. 2 Abs. 1) entf‰llt."
4 Die Nachrichtenstelle publiziert die Liste der ihr nach Absatz 3 gemeldeten Vermˆgenswerte. Artikel 9 findet Anwendung. (unver‰ndert)
5Vermˆgenswerte fallen fr¸hestens f¸nf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Eidgenossenschaft. (unver‰ndert)