Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 30Fedlex · Rapporto sui risultati

Die Abwicklung von Fondstransaktionen ohne Mitwirkung einer Bank ist damit nur im Rahmen von Anteilskonten denkbar, die von Fondsleitungen gef¸hrt werden.

Wir beantragen deshalb, Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs wie folgt anzupassen:

"Dieses Gesetz findet Anwendung auf Banken, Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten f¸hren, Effektenh‰ndler und Versicherungseinrichtungen (Finanzakteure), die der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstehen. Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind die steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

SBV: Abs. 1: Der Gesetzesentwurf beschr‰nkt den persˆnlichen Geltungsbereich bewusst auf bundesrechtlich regulierte Vermˆgensverwalter, n‰mlich Banken, Fondsleitungen, Effektenh‰ndier und Versicherer. Bei den Effektenh‰ndlern gehen wir davon aus, dass darunter jene gem‰ss Bˆrsengesetz und nicht gem‰ss Stempelgesetz zu verstehen sind. Solche Effektenh‰ndler gibt es erst seit wenigen Jahren, d.h. seit Inkrafttreten des Bˆrsengesetzes, so dass sie derzeit bez¸glich nachrichtenloser Werte eine unbedeutende Rolle spielen. ƒhnliches gilt f¸r Fondsleitungen, zumal diese bislang nur in seltenen F‰llen selbst Depots f¸r Anleger f¸hren. Damit stehen Banken und allenfalls Versicherer im Vordergrund der neuen Gesetzgebung. Als bundesrechtlich regulierten Finanzintermedi‰r vermissen wir jedoch die Postfinance, welche u.a. dem neuen Gesetz ebenfalls zu unterstellen ist. Sonst bliebe eine gravierende L¸cke und Gleiches w¸rde ungleich behandelt. Dies g‰lte erst recht, wenn sich die Postfinance in Richtung Postbank entwickelt.

Mit dem Verzicht auf die Unterstellung der zahlreichen Treuh‰nder und Vermˆgensverwalter unter das neue Gesetz bleibt u.E. zum einen ein nicht unbedeutender Teil des schweizerischen Vermˆgensverwaltungsgesch‰ftes unber¸cksichtigt. Zum andern wird dadurch der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Nachdem jedoch derzeit die Machbarkeit eines Bundesgesetzes ¸ber Finanzintermedi‰re gepr¸ft wird, dem insbesondere auch die Vermˆgensverwalter unterstellt w¸rden, erachten wir es als denkbar, wenn vorerst auf die Unterstellung derselben unter das BGNV verzichtet wird. in der Zwischenzeit kˆnnen mit dem neuen Erlass die nˆtigen Erfahrungen gemacht werden. Eine andere Mˆglichkeit best¸nde darin, dass jene Vermˆ- gensverwalter unterstellt werden, die bei einer Bank oder bei einem Effektenh‰ndler in eigenem Namen (aber auf fremde Rechnung) Konten und Depots f¸hren (Omnibuskonto) und nicht bloss Verwaltungsvollmachten auf Konten von Bankkunden haben. Die Letzteren fallen u.E. unter den Geltungsbereich des Gesetzes via Banken und Effektenh‰ndler. Wir schlagen vor, diese Thematik gemeinsam vertieft zu diskutieren.

Weiter ist u.E. noch zu pr¸fen, ob nicht auch vergessene Guthaben aus der beruflichen Vorsorge der AHV und der Pensionskassengelder indirekt erfasst werden sollen, indem zumindest die Suchmechanismen nach Berechtigten von Vorsorgegeldern und von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten aufeinander abgestimmt werden. Die Problematik ist in beiden F‰llen dieselbe, weshalb Nachforschungen nach Berechtigten von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten durch die hier unterstellten Finanzintermedi‰re mit den Bem¸hungen der Institutionen der 1. und 2. S‰ule koordiniert werden m¸ssen.