Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 31Fedlex · Rapporto sui risultati

In terminologischer Hinsicht schlagen wir anstelle des Begriffs "Finanzakteure" jenen des "Finanzintermedi‰rs" vor. Ein Konflikt zum Geldw‰schereigesetz besteht u.E. nicht, kann doch jedes Gesetz die verwendeten Begriffe f¸r sich selbst definieren. Wir verweisen dabei auf den Begriff des Effektenh‰ndlers, der im Bˆrsengesetz unterschiedlich zu jenem gem‰ss Stempelgesetz umschrieben ist. Gleiches gilt bez¸glich "Bank" nach Bankengesetz und nach Verrechnungssteuergesetz.

Abs. 2: Das Bundesgesetz kann Vermˆgenswerte, die im Ausland liegen, nur dann erfassen, wenn diese z.B. mit Hilfe eines Herausgabeanspruchs in die Schweiz ¸berf¸hrf werden kˆnnen (Beispiel: Ein Kunde besitzt ein Depot bei einer Schweizer Bank; die darin verbuchten ausl‰ndischen Wertschriften werden im Ausland bei einer Korrespondenzbank aufbewahrt). Dagegen kˆnnen z.B. bei einer ausl‰ndischen Bank deponierte Vermˆgenswerte, die ein Vermˆgensverwalter im Auftrag des Bankkunden aus der Schweiz heraus verwaltet, nicht dem Bundesgesetz unterstellt werden. Wir schlagen deshalb vor, Abs. 2 folgendermassen zu pr‰zisieren:

"Es erfasst s‰mtliche Vermˆgenswerte, welche in der Schweiz aufbewahrt oder verbucht werden;"

SGB: Nous estimons que la dÈfinition du champ d'application (art. 1) est trop restrictive et proposons de dÈfinir les ´ acteurs financiers ª par analogie ‡ ce qui se trouve dans la loi sur le blanchiment de l'argent.

SVV: Persˆnlicher Geltungsbereich

Dem Gesetz unterstellt sind gem‰ss Art. 1 Abs. 1 u.a. Versicherungseinrichtungen. In einer fr¸heren Fassung wurden - in Anlehnung an das Geldw‰schereigesetz - lediglich die Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben, dem Gesetz unterstellt. Neu werden somit ebenfalls Nicht-Lebensversicherer vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst. Dies macht keinen Sinn.

Die Lebensversicherung unterscheidet sich von den ¸brigen Versicherungszweigen dadurch, dass sie zum Zwecke des Ansparens eines Vermˆgenswertes eingesetzt werden kann. Einzig diese Sparkomponente rechtfertigt besondere Bestimmungen f¸r den Fall, dass ein Berechtigter seine Leistungen nicht einfordert. Macht ein Berechtigter einen Anspruch aus einer anderen Versicherung nicht geltend, so weiss in aller Regel der Versicherer gar nichts vom Bestehen dieses Anspruches. Eine Unterstellung solcher Anspr¸che unter das BGNV w¸rde deshalb ins Leere zielen. Zudem w‰re nicht einzusehen, warum einzig Anspr¸che auf Auszahlung von nicht beanspruchten Versicherungsleistungen einer Sonderregel unterworfen w‰ren. Mit der gleichen Logik m¸ssten dann n‰mlich z.B. auch nicht bezogene Lotteriegewinne oder nicht geltend gemachte Garantieleistungen aus Kaufvertr‰gen dem BGNV unterstellt werden. Dies wurde nie verlangt und w¸rde auch keinen Sinn machen. Aus diesem Grund sind die Nicht-Lebensversicherungsgesellschaften vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen.