Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 77Fedlex · Rapporto sui risultati
FGPF: Wie / Comme / Come PLS.
SBV: Wie / Comme / Come PLS.
SVV: Eine Bestrafung des bloss fahrl‰ssig handelnden Versicherungsmitarbeiters
erscheint fragw¸rdig. Dies gilt besonders dann, wenn - entgegen dem Antrag des SVV - an der Meldepflicht f¸r verj‰hrte Forderungen festgehalten wird. Wie soll ein Beamter des Finanzdepartementes z.B. entscheiden, ob Suchmassnahmen vollst‰ndig waren? Will man an Strafbarkeit der fahrl‰ssigen Verletzung der Meldepflicht festhalten, so ist mindestens das Strafmass zu reduzieren. Die Gleichstellung der fahrl‰ssigen und der vors‰tzlichen Begehung ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten unhaltbar.
320.12 Art. 12
Gerichte / Tribunaux / Tribunali
BGer: Das Bundesgericht ‰ussert sich praxisgem‰ss in erster Linie zu Verfahrens-
fragen, die mit der Organisation der Bundesrechtspflege zusammenh‰ngen.
Gem‰ss Art. 6 richtet der Bundesrat beim Eidgenˆssischen Finanzdepartement eine Stelle f¸r nachrichtenlose Vermˆgenswerte ein. Hinsichtlich der Rechtspflege bestimmt Art. 12, dass bei Verf¸gungen der Nachrichtenstelle die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege gelten. Ohne die Einsetzung einer Rekurskommission wird somit - soweit nicht ein spezialgesetzlicher Rechtsweg zum Zuge kommt wie etwa im Bereich des Datenschutzgesetzes - gem‰ss Art. 98 lit. b OG nach Ausschˆpfung des verwaltungsinternen Beschwerdezuges gegen die entsprechenden Entscheidungen des Finanzdepartements direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben sein. Dieses wird als erste gerichtliche Instanz gem‰ss Art. 105 OG auch den Sachverhalt zu ¸berpr¸fen haben. Ein solcher Rechtsweg l‰uft indessen s‰mtlichen Entlastungsbem¸hungen diametral zuwider. Wie in den anderen Rechtsbereichen ist zu verlangen, dass solche Verf¸gungen zun‰chst von einer eidgenˆssischen Rekurskommission ¸berpr¸ft werden, damit das Bundesgericht nicht mehr erste gerichtliche Instanz ist. Hierzu kˆnnte beispielsweise eine der Rekurskommissionen des Finanzdepartements als gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt werden. Eventuell kˆnnten dieser einzelne Fragen, vor allem in technischen Bereichen, auch zur endg¸ltigen Beurteilung ¸bertragen werden.
Kantone / Cantons / Cantoni
GR: Wenn in Abs. 2 ein Rechtfertigungsgrund f¸r die Verletzung des Bankgeheim-
nisses statuiert wird, m¸sste - wird die Pflicht gem‰ss Art. 2 Abs. 3 auch auf den wirtschaftlich Berechtigten ausgedehnt, was nicht zu bef¸rworten ist - folgerichtig auch bei einer Kontaktnahme mit diesem ein solcher Rechtfertigungsgrund gegeben sein, was aus dem Wortlaut des Entwurfes ¸ber die Definition des Kunden in Art. 2 Abs. 2 nicht hervorgeht.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni