Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

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320.14 Art. 14

Kantone / Cantons / Cantoni

GL: Richtig ist, dass dieses Gesetz auch auf Vermˆgenswerte Anwendung findet,

die vor dem Inkrafttreten den Finanzakteuren anvertraut worden sind.

GR: Art. 14 Abs. 2 ist zu streichen. Eine Publikation der nachrichtenlosen Vermˆ-

genswerte schiesst ¸ber den legislatorischen Zweck hinaus und l‰sst das private Grundverh‰ltnis ausser Acht (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 9).

JU: Le renvoi ‡ l'article 3, alinÈa 1, de l'avant-projet pour dÈfinir les fonds en

dÈshÈrence est erronÈ. En effet, la dÈfinition idoine se trouve ‡ l'article 4, alinÈa 1, de l'avant-projet.

Parteien / Partis / Partiti

SP: Abs. 1: Die Finanzakteure kˆnnen in den ‹bergangsbestimmungen hinsicht-

lich der bei Inkrafttreten des BGNV nachrichtenlosen Vermˆgen nicht generell aus der Verpflichtung zur Suche nach der Kundin/dem Kunden entlassen werden. Das w¸rde ja heissen, dass die Akteure quasi ihren "Gesch‰ftsm¸ll" der Eidgenossenschaft vor die T¸re kippen und dieser den damit verbundenen Aufwand an Nachfragen ¸berlassen w¸rden.

In den ‹bergangsbestimmungen sind die Finanzakteure bei den Vermˆgenswerten, welche bei Inkrafttreten des BGNV nachrichtenlos sind, auf eine angemessene Weise zu Nachforschungen sowie zur Dokumentation der Kundenbeziehungen und der Nachforschungen zu verpflichten.

SVP: Die Einzelheiten des Vollzugs sind im Rahmen der Standesregeln und unter

Absprache und Kontrolle der Aufsichtsbehˆren zu regeln und bed¸rfen keiner detaillierten Gesetzgebung.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

CRT: Im Juli und Oktober 1997 wurden zahlreiche Konten publiziert, auf welche

Ansprecher innert einer bestimmten Frist Anspr¸che erheben konnten, welche vom Schiedsgericht ¸berpr¸ft wurden. Viele dieser Konten wurden im Schiedsverfahren niemandem zugesprochen und sind daher nach wie vor nachrichtenlos. Aus Sicht des Schiedsgerichts empfiehlt es sich nicht, diese Konten noch einmal zu publizieren und dadurch insbesondere auch die bereits durch das Schiedsgericht abgewiesenen Ansprecher erneut einzuladen, Anspruchsanmeldungen einzureichen. Im Begleitbericht heisst es, dass nicht beabsichtigt wird, erfolglose Suchanstrengungen zu wiederholen (S. 20). Gleiches gilt f¸r die Anspruchs¸berpr¸fungen; auch diese sollten nicht wiederholt werden m¸ssen. Das Schiedsgericht empfiehlt daher vorzusehen, dass die bereits publizierten Konten nach der in Abs. 3 genannten f¸nfj‰hrigen Frist ohne nochmalige Publikation direkt an die Eidgenossenschaft fallen.

Das Schiedsgericht geht davon aus, dass die Pr¸fung der Anspruchsanmeldungen auf die im Juli und Oktober 1997 publizierten nachrichtenlosen Konten bis zum Inkrafttreten des BGNV abgeschlossen sein wird. Hingegen mˆchte