Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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- Die vertragliche Hilfspersonenhaftung kann gemäss dem noch geltenden Art. 101 Abs. 2 OR durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden; steht der Verzichtende im Dienst des anderen oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung nach Art. 101 Abs. 3 OR höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. Entsprechende Freizeichnungsklauseln beschränken auch die Haftung aus Art. 55 OR, da sich vertragliche Haftungsbeschränkungen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch auf ausservertragliche Ansprüche auswirken. Der Vorentwurf hebt Art. 101 Abs. 2 und 3 (wie übrigens auch Art. 100) OR auf und behandelt die Freizeichnung generell im allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts (in Art. 57 VE). Die vorgesehenen Bestimmungen erschweren haftungsbeschränkende Vereinbarungen im allgemeinen und daher auch die Wegbedingung der Hilfspersonenhaftung, doch gelten sie aufgrund der geplanten Erweiterung von Art. 99 Abs. 3 OR auch für die vertragliche Haftung. Die Verschiebung der positiven Vertragsverletzung vom vertraglichen in den ausservertraglichen Bereich wirkt sich demnach auf die Zulässigkeit der Freizeichnung nicht aus.
3. Verjährung
Durch den Einbezug der positiven Vertragsverletzung in den Anwendungsbereich der allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen richtet sich die Verjährung von entsprechenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen in Zukunft nicht mehr nach (dem unverändert weiterbestehenden) Art. 127 OR, sondern nach Art. 55 VE. Die Frage, ob sich diese Verschiebung zu Gunsten oder zu Lasten des geschädigten Vertragspartners auswirkt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Beurteilung hängt massgeblich vom Zeitpunkt ab, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt:
- Fällt diese Kenntnisnahme mit der schädigenden Vertragsverletzung zusammen, so hat der Geschädigte nach heutiger Rechtslage zehn Jahre Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen, während ihm nach dem Vorentwurf nur drei Jahre bleiben. Diese Verschlechterung seiner Stellung ist aber als eher geringfügig einzuschätzen, da drei Jahre in aller Regel ausreichen dürften, einen Anspruch mit bekanntem Schaden und in Kenntnis der haftpflichtigen Person geltend zu machen.
- Erhält der Geschädigte erst mehr als zehn Jahre nach der Vertragsverletzung Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen (was vor allem im Zusammenhang mit gesundheitlich bedingten Spätschäden von praktischer Bedeutung ist), so ist die neu vorgesehene Lösung für ihn vorteilhafter. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 OR der Verjährungslauf von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus positiver Vertragsverletzung mit dem Eintritt oder dem Ende der Vertragsverletzung beginnt, tritt die Verjährung nach zehn Jahren auch dann ein, wenn der Geschädigte den Schaden oder den Haftpflichtigen nicht kannte und nicht kennen konnte. Diese problematische Konstellation kann sich im Rahmen der relativen Verjährungsfrist von Art. 55 Abs. 1 VE überhaupt nicht und im Rahmen der absoluten Verjährungsfrist von Art. 55 Abs. 2 VE erst nach zwanzig Jahren verwirklichen.