Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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- Erhält der Geschädigte zwischen der Vertragsverletzung und zehn Jahren danach Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen, so ist je nach Zeitpunkt die alte oder die neue Regelung günstiger.
4. Verschuldensnachweis
Die aus positiver Vertragsverletzung geschädigte Person wird in Zukunft nicht mehr an der Beweislastumkehr von Art. 97 Abs. 1 OR teilhaben können. Mit anderen Worten wird es an ihr liegen, der schädigenden Vertragspartei ein Verschulden nachzuweisen. Die Auswirkungen dieser Änderung werden im Erläuternden Bericht zum Vorentwurf unterschätzt. Zwar trifft es zu, dass das Verschulden kein Sachverhalt, sondern eine Wertung ist, die als solche einem Beweis nicht zugänglich ist. Die Wertung beruht aber stets auf dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Tatsachen, worüber bei Streitigkeit Beweis geführt werden muss. An einem Verschulden des Vertragspartners fehlt es namentlich dann, wenn die positive Vertragsverletzung durch Zufall oder durch das Verhalten eines Dritten bewirkt wurde. Es macht nun aber einen erheblichen Unterschied, ob der Geschädigte die Verursachung der Vertragsverletzung durch seinen Vertragspartner oder dieser zu seiner Entlastung die Verursachung durch Zufall oder Drittverhalten nachweisen muss. Lässt sich weder das eine noch das andere beweisen, so hat die geschädigte Partei nach der Lösung des Vorentwurfs das Nachsehen, weil sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. In dieser Situation nützt auch Art. 56c Abs. 2 VE nichts, der im Erläuternden Bericht als nicht zu unterschätzender Vorteil für die geschädigte Person bezeichnet wird; lässt sich eine Tatsache letztlich weder beweisen noch widerlegen, so ist es völlig unerheblich, ob die Beweiserhebung auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen veranlasst worden ist.
Im ERLÄUTERNDEN BERICHT wird weiter ausgeführt, „dass man faktisch zu einer Verteilung der Beweislast zwischen den Parteien gelangt, namentlich in den Fällen, wo Verpflichtungen in Bezug auf die Mittel (obligations de moyens) verletzt werden (z.B. Arzthaftung), bei denen das Verschulden mit der Nichterfüllung identisch ist“. In der Tat hat die geschädigte Partei bereits nach geltendem Recht die Vertragsverletzung nachzuweisen, und diese kann mit dem Verschulden der anderen Partei praktisch zusammenfallen. Vor allem bei der Schlechterfüllung von Dienstleistungsobligationen und bei der Verletzung von Nebenpflichten besteht die Vertragsverletzung in einem Verstoss gegen die vertraglich geschuldete und nach Berufsstandards gebotene Sorgfalt, wodurch zugleich das Verschulden begründet wird. Das gilt indessen nur unter der Prämisse des objektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs, wie er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Gerade dieser soll jedoch gemäss Art. 48a VE aufgegeben werden.
Der geschädigten Partei bereitet es oft schon Mühe, die Vertragsverletzung zu beweisen, was die Rechtsprechung zur Gewährung von Beweislasterleichterungen veranlasst hat. Wird ihr zusätzlich der Verschuldensnachweis unter gleichzeitiger Aufgabe des objektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs auferlegt, so wird die Geltendmachung ihrer Ansprüche