Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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In Sachen Arzt-/Spitalhaftung ist speziell zu beachten, dass der Erläuternde Bericht (EB) gerade aus diesem Komplex immer wieder Schulbeispiele konstruiert und damit - zumindest teilweise - den (unberechtigten) Eindruck erweckt, in diesem Bereich sei der Handlungsbedarf besonders ausgewiesen. Eingangs wird zudem mit Blick auf die Vorgeschichte des Revisionsvorhabens ausgeführt: „Unter den aktuellen Themen, die auch die Komplexität, Unangemessenheit und Lückenhaftigkeit der heutigen Regelung aufzeigen, wird der Haftpflicht der Produzenten und Ärzte sowie dem Ersatz von Umweltschäden besondere Aufmerksamkeit geschenkt.“ (S. 13 oben). Und im Zusammenhang mit der Umtriebigkeit der Eidgenössischen Räte im Nachgang zu Schweizerhalle: „in dieser Flut von Begehren wurden auch ältere Vorschläge wieder aufgenommen, wie die Einführung einer Produktehaftpflicht, einer besonderen Haftung der Inhaber von Stauanlagen, eine Verschärfung der Arzthaftung und das ursprüngliche Vorhaben einer Gesamtrevision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts. Als Antwort auf diesen intensiven politischen Druck hat das EJPD 1988 eine Studienkommission für die Vorbereitung der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes eingesetzt“ (S. 15 oben). Unter dem Titel „Mängel der heutigen Regelung und Reformvorschläge“ erwähnt alsdann der Kurzkommentar an prominenter Stelle: Auch sind inhaltliche Änderungen für einzelne Gebiete des Haftpflichtrechtes vorgeschlagen worden. So wurde die Einführung neuer Kausalhaftungen verlangt, z.B. für die Tätigkeit von Medizinalpersonen“ (Kurzkommentar S. 4, erster Abs.).

Arzthaftung, damit gemeint v.a. deren Verschärfung, wird damit fälschlicherweise nicht nur zum Dauerthema hochstilisiert, sondern dient offenbar teilweise auch als Rechtfertigung für die aktuellen Revisionsbemühungen. Das ist nicht korrekt. Es gibt heute nur wenige nennenswerte Probleme in diesem Bereich (z.B. Koordination), für welche die Rechtsprechung nicht längst Lösungen gefunden hätte, welche den Interessen aller Beteiligten gerecht würden. Entsprechend entsteht der Verdacht, die immer wiederkehrende Erwähnung von Beispielen aus dem Medizinalbereich fusse mehr auf dem Ansinnen, der relativ weit zurückliegenden historischen Vorgeschichte des Vorhabens (von 1967 - Tagung Juristenverein in Neuenburg mit Manifest - bis 1986/87 -Schweizerhalle und nachfolgende Vorstösse) Referenz zu erweisen, als auf einer Analyse der heutigen Situation von Patienten und Medizinalpersonen bei den Aufarbeitungsmöglichkeiten nicht optimaler Behandlungsergebnisse. Die einseitige Betrachtungsweise von VE und EB zeigen, dass man sich gar nicht bewusst ist, dass das Fass im Medizinalhaftpflichtbereich, wenn die Begehrlichkeiten weiter steigen, durchaus zum Überlaufen kommen könnte; verbunden mit einer Eskalation, die letztlich dem Patienten am wenigsten nützt.

Aus ökonomischer Sicht ist zudem die einseitige Verschärfung des Haftpflichtrechts zulasten des Verursachers kritisch zu beurteilen, da so erhebliche volkswirtschaftliche Zusatzkosten geschaffen werden. Die effizienteste Lösung besteht in den meisten Fällen nämlich darin, dass sowohl potenzielle Schädiger wie Geschädigte zur Vermeidung des Schadens beitragen. Dies trifft etwa für den Betrieb eines Motorfahrzeugs oder den Gebrauch eines Produkts zu. Unklar bleiben in diesem Zusammenhang in der Vorlage vor allem die Versicherbarkeit der vorgeschlage-