Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Die Absicht, Staatshandlungen im nichthoheitlichen Bereich dem öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht zu entziehen und neu dem privatrechtlichen Haftpflichtrecht zu unterstellen, ist – wie gerade ausgeführt – mit der verfassungsmässigen Kompetenzordnung nicht vereinbar (siehe Vernehmlassungsschreiben). Die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 43 und 49a haben daher lediglich subsidiären Charakter.
Der Kanton St.Gallen hat –wie der Bund– die Haftung für Schäden, welche die Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen widerrechtlich verursacht haben, einer kausalen bzw. verschuldensunabhängigen und primären bzw. ausschliesslichen Haftung des Gemeinwesens unterstellt. Dieses System ist verwaltungsökonomisch sinnvoll und trägt dem Risiko Rechnung, dass der handelnde Beamte oder Angestellte in der staatlichen Organisation oft nicht individualisiert werden kann oder nicht zahlungsfähig ist. Diesen Gefahren sollte nicht zuletzt im Hinblick auf eine weitergehende Angleichung der Haftungsordnungen des privaten und des öffentlichen Rechts auch dann wirksam begegnet werden können, wenn die staatliche Tätigkeit nicht hoheitlicher Natur ist, demgemäss nach Art. 43 den zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen untersteht und namentlich Art. 49 bzw. Art. 49a zur Anwendung gelangen. Dementsprechend muss allgemein und im Einklang mit der Auffassung der Studienkommission (Bericht, S. 133) auch sichergestellt werden, dass der Geschädigte ausschliesslich jene Personen belangen kann, die nach Art. 49 oder Art. 49a haftet. Art. 43 ist daher mit folgendem Abs. 2 zu ergänzen:
„2 Gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.“
SH: Es wird vorgeschlagen, die Haftpflicht der Gemeinwesen grundsätzlich den Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung zu unterstellen und eine abweichende Regelung lediglich noch dort zuzulassen, wo der Schaden in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht wird. Diese Lösung weckt Bedenken. Auch nicht hoheitliche staatliche Tätigkeit dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und liegt deshalb im öffentlichen Interesse. Oft stehen dem Staat bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Leistungsverwaltung Zwangsmittel zur Verfügung. Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung sind oft miteinander verknüpft und lassen sich nicht immer ohne weiteres trennen. Überdies können Anordnungen und Unterlassungen von Behörden auch im Bereich der Leistungsverwaltung mit Rechtsmitteln angefochten werden. Die Staatshaftung kommt nur subsidiär zur Anwendung. Das kantonale Haftungsgesetz sieht eine originäre Staatshaftung vor und schliesst eine direkte Belangbarkeit des Beamten aus. Käme den Kantonen lediglich noch die Kompetenz zu, die Haftung für Schäden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht werden, selbstständig zu bestimmen, hätte das einschneidende Auswirkungen auf einen Grossteil der im Dienste des Staates handelnden Personen. Die privatrechtliche Regelung gemäss Vorentwurf würde einen Rückgriff auch bei leichtem Verschulden erlauben.
Zudem bedarf die Frage der Prüfung, ob die generelle Unterstellung der Kantone und ihrer Körperschaften unter das Bundeszivilrecht verfassungsmässig ist.