Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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santen verletzt; an Strassenunterhaltsarbeiten, während denen eine Gasleitung beschädigt wird oder an Lohnkürzungen bei einem kantonalen Angestellten usw. Die dabei zu lösenden Abgrenzungsfragen können nicht nur für das haftende Gemeinwesen, sondern insbesondere auch für den betroffenen Geschädigten zu einem nicht zu unterschätzenden Problem werden. Und damit besteht auch die Gefahr, dass im konkreten Einzelfall zunächst ein langwieriges Verfahren über die Frage des anzuwendenden Rechts durchgeführt werden muss.

Aufgrund dieser Überlegungen und nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass die im neuen Haftungsrecht vorgesehenen Neuerungen im Wesentlichen den bereits heute geltenden Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Zug entsprechen, plädieren wir für eine grundsätzliche Unterstellung der Haftung des Gemeinwesens unter die Regeln des zu revidierenden Haftungsrechts des Bundes. Selbstverständlich würden dabei die kantonalen Verfahrensregeln nicht tangiert.

ZH: Im Bereich der Haftung der Gemeinwesen haben die meisten Kantone von der Befugnis Gebrauch gemacht, für die Ausübung öffentlichrechtlicher Verrichtungen - für die gewerbliche Tätigkeit gilt die bundesrechtliche Regelung - eigene Vorschriften zu erlassen. Die kantonalen Haftungsgesetze sind in vielen Kantonen, so auch im Kanton Zürich, für den Geschädigten günstiger als die bundesrechtlichen Normen (Kausalhaftung; geringere Anforderungen an die Eingabe, mit welcher der Anspruch geltend gemacht wird; günstigere Stellung bezüglich Fristen; Ausfallhaftung des Kantons im Falle der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe durch einen Privaten).

Es wird nun vorgeschlagen, die Haftpflicht der Gemeinwesen grundsätzlich den Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung zu unterstellen und eine abweichende Regelung lediglich noch dort zuzulassen, wo der Schaden in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht wird. Der Behauptung, der Staat trete, wenn er schadenersatzpflichtig werde, meistens als gleichberechtigtes Subjekt auf, ist entgegenzuhalten, dass bei der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben die einander gegenüberstehenden Subjekte in der Regel gerade nicht auf gleicher Stufe stehen - dies im Gegensatz zum gewerblichen Bereich. Das trifft nicht nur für Handlungen zu, wo hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, wie namentlich im Bereich der öffentlichen Ordnung, sondern gilt auch für staatliche Tätigkeiten, wo kein direkter Zwang auf Privatpersonen erfolgt. Abgrenzungsprobleme bezüglich hoheitlicher bzw. nicht gewerblicher und gewerblicher Tätigkeit bestehen heute kaum mehr; sie sind durch Rechtsprechung und Praxis gelöst worden. Dies im Gegensatz zur Regelung gemäss Vorentwurf, wo zugegeben wird, dass die Unterscheidung der staatlichen Tätigkeiten im Hinblick auf das Kriterium der Ausübung hoheitlicher Gewalt Abgrenzungsprobleme mit sich bringen wird. Hier stellt sich im Übrigen auch die Frage, ob die Aufzählung der Gegenstände hoheitlicher Gewalt im Erläuternden Bericht (S. 71) nicht auch amtliche Tätigkeiten umfasst, insbesondere die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, die mit „Gewalt“ (bzw. besser: Zwang) in der Regel nichts zu tun haben. Zur Abgrenzung gewerblicher Tätigkeiten sollte am Begriff „amtlich“ an Stelle von „hoheitlich“ festgehalten werden. Das Unterscheidungskriterium, ob bestimmte Tätigkeiten auch von Privatpersonen ausgeübt werden können, genügt