Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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vertretbar. Dagegen sollte den Gemeinwesen weiterhin gestattet werden, im Interesse der Geschädigten die Haftung zu verschärfen, z.B. verschuldensunabhängig auszugestalten, und im Interesse der Bediensteten eine ausschliessliche „Staatshaftung“ vorzusehen.
LPS: La responsabilité des collectivités publiques est, sur le principe, désormais régie par la Confédération. Le parti libéral s’étonne que cette restriction s’opère, alors même que l’article 6 du code civil prévoit une réserve en faveur du droit public cantonal. Il s’agit d’une atteinte supplémentaire au fédéralisme.
SP: Der Gesetzesentwurf möchte in Art. 43 und 43a die Staatshaftung, d.h. die Haftung nach öffentlichrechtlichem Verantwortlichkeitsrecht von Bund und Kantonen, auf hoheitliche Verrichtungen beschränken. Darunter werden Rechtsverhältnisse verstanden, die auf einem Subordinationsverhältnis von Staat und Privatem aufbauen, z.B. Polizei oder Militär. Gegen diese Einschränkung wurden seitens der Staatsrechtslehre zu Recht gewichtige Bedenken angemeldet. Zunächst entbehrt die angestrebte Privatisierung der Staatshaftung einer verfassungsrechtlichen Grundlage; die diesbezügliche Kompetenz beschränkt sich auf die Verantwortlichkeit des Bundes und bindet die Kantone nicht. Sodann ist der Private in der Leistungsverwaltung, z.B. in der Sozialhilfe und in der Sozialversicherung, nicht weniger als im Bereichen hoheitlicher Verwaltung auf den Rechtsschutz gegenüber dem übermächtigen Staat angewiesen. In diesem Bereich stehen den staatlichen Organen oft ähnlich weitgehende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen zu, z.B. ungerechtfertigte Leistungskürzungen, flankierende vormundschaftliche Massnahmen bei der Sozialhilfe usw. Mit andern Worten: Hoheitliche und Leistungsverwaltung sind oftmals ineinander verschränkt, sodass die künstliche Trennung im Bereich der Haftung wirklichkeitsfremd anmutet. Gewisse Formen faktischen Staatshandelns sind im übrigen schwer zuzuordnen und können trotzdem einschneidende schädigende Folgen für den Betroffenen haben, z.B. Schädigungen bei Strassenbauarbeiten, Unterlassung von Schutzvorkehren im Katastrophenfall usw. Ursprünglich war die zivilrechtliche Haftung grosszügiger als das öffentlichrechtliche Verantwortlichkeitsrecht, das in den meisten Kantonen zunächst nur eine reine Beamtenhaftung vorsah. In der Zwischenzeit dominiert bei den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen die primäre Staatshaftung, die im wesentlichen auf einem Organisationsverschulden staatlicher Organe aufbaut und den Nachweis eines individuellen Beamtenverschuldens nicht führen muss. Mit andern Worten: Das öffentlichrechtliche Verantwortlichkeitsrecht ist grosszügiger als das privatrechtliche Haftungsrecht, das weiterhin - von der neuen Organisationshaftung abgesehen - am individuellen Verschuldensprinzip festhält, ja, dieses in gewissen Bereichen noch verstärkt. Bei Beschränkung der Staatshaftung auf nur hoheitliche Tätigkeit würden demnach viele Geschädigte schlechter fahren als bisher, z.B. bei schädigender Behandlung im öffentlichen Spital. Es kann nicht Sinn der Revision des Haftpflichtrechts sein, diesen Rechtsschutz zu schmälern und den Privaten gegenüber dem Staat schlechter zu stellen. Die Staatshaftung ist schliesslich auch Ausdruck rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit, nicht nur Wiedergutmachung von Schäden nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Schliesslich bestünde die Gefahr, dass es in bezug auf den gleichen schädigenden