Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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anspruchsvoller Fälle in keiner Weise gerecht zu werden. Es wird einmal mehr ausgeblendet, dass selbst bei optimaler Organisation und sorgfältigster ärztlicher Behandlung unerwünschte, nicht optimale Behandlungsergebnisse auftreten können (so genanntes inhärentes Behandlungs-/Operationsrisiko). Diese Risiken werden an öffentlichen Spitälern nicht aus wirtschaftlichem Interesse, sondern vielmehr im Interesse der Chancenwahrnehmung durch die geschädigte Person eingegangen. Ein durch langjährige Rechtsprechung gefundenes Gleichgewicht, das auf der allseitigen Einsicht beruht, dass es im Bereich medizinischen Handelns in den meisten Fällen keine Garantie für die Herbeiführung eines Erfolges geben kann, wird dadurch gefährdet.
4.3 Keine Anwendbarkeit der Gefährdungshaftung für die medizinische Tätigkeit
Von der Einführung einer Gefährdungshaftungsgeneralklausel wurde hierzulande nicht ohne Grund bis heute abgesehen. Sie birgt ein derart immenses Potenzial an Rechtsunsicherheit, dass sie aus Sicht der Spitalträger bereits aus grundsätzlichen Überlegungen zu verwerfen ist. Umso mehr wäre deren Anwendung auf medizinische Tätigkeiten abzulehnen, falls sie dennoch verwirklicht würde. In diesem Sinne ist den Verfassern des Vorentwurfes zuzustimmen, soweit diese den Grundsatz der Nichtanwendbarkeit für medizinische Tätigkeiten vertreten (vgl. Art. 50 VE sowie EB, S. 70 und insbes. S. 145). Es stellt sich indes die Frage, ob es genügt, diese Abgrenzung im Falle einer Einführung der Bestimmung allein auf Stufe der Kommentierung zu belassen. Mit Blick auf die offenkundige Sonderstellung der medizinischen Tätigkeit in diesem Zusammenhang ist eine klare Abgrenzung auf Gesetzesstufe zu fordern, andernfalls dies für eine Ablehnung der Bestimmung als Ganzes spricht.
Was die im VE geäusserte Möglichkeit betrifft, medizinischen Tätigkeiten, die mit Energien, Apparaten oder Stoffen ausgeübt werden, die selbst ein charakteristisches Risiko aufweisen, der Gefährdungshaftung zu unterstellen, so ist diese klar zu verwerfen. Die „Gefährlichkeit“ der ärztlichen Tätigkeit hat einen eigenen, unvergleichlichen Charakter. Die Gefahr ergibt sich nicht aus der Tätigkeit an sich, sondern naturgemäss aus den besonderen Umständen bei Patientinnen und Patienten. Viele Eingriffe erweisen sich bereits von vornherein als Gratwanderung zwischen Verschlechterung und Verbesserung des Gesundheitszustandes. Ihre Durchführung geschieht denn auch - wie bereits erwähnt - nicht aus wirtschaftlichem Interesse der Spitalträger, sondern im Sinne der Chancenwahrnehmung durch die Patientin oder den Patienten. Dies gilt regelmässig auch, wenn die Behandlung unter Beizug von Energien, Apparaten oder Stoffen geschieht, die bei isolierter Betrachtung durchaus als besonders gefährlich bezeichnet werden können.
Die verschiedenen Teile medizinischer Leistungserbringung beeinflussen und bedingen sich gegenseitig. Ein Herausbrechen bestimmter hilfsmittelgestützter Behandlungen aus dem übrigen Kontext der ärztlichen Tätigkeit durch Unterstellung unter die Gefährdungshaftung wäre keinesfalls sachgerecht. Zum einen zielte es klar an den Interessen der Patienten vorbei, wenn unter dem Eindruck einer solchen Regelung verschiedenste modernste Diagnose- und Behandlungsmittel nur noch sehr zurückhaltend Anwendung fänden. Zum andern lässt sich nicht begründen, dass man