Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 153Fedlex · Rapporto sui risultati
geschädigten Person könnten in diesen Fällen die vorerwähnten Einreden durch den Versicherer nicht mehr entgegengehalten werden, wodurch sich für die Versicherten die Einbringung ihrer Positionen erheblich erschweren dürfte.
Mit Art. 54g VE soll der Bundesrat zudem ermächtigt werden, die Ausübung aller Tätigkeiten, die einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder Aufsicht unterstehen, mit einem Haftpflichtversicherungsobligatorium zu belegen und die entsprechenden Versicherungsbedingungen einschliesslich Deckungshöhe festzulegen. Zwar untersteht heute weder die Ausübung des Arztberufes noch der Betrieb eines Spitals grundsätzlich einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht. Es ist jedoch sehr wohl denkbar, dass gewisse medizinische Tätigkeitsfelder früher oder später einmal einer solchen Bewilligung unterstellt oder direkt mit einem Versicherungsobligatorium belegt werden (z.B. Heilmittelversuche, Transplantationsmedizin usw.).
Die allgemeine Einführung eines direkten Forderungsrechtes ist mit Blick auf die Beschneidung der Mitwirkungsrechte der Versicherten, insbesondere für Fälle, in denen der Staat als Passivlegitimierter auftritt, abzulehnen. Der Staat muss nicht nur weiterhin frei sein in der Entscheidung, welches Risiko er versichern und welches er selber tragen will. Er muss an der Schadenregulierung, wo notwendig, auch weiterhin aktiv mitwirken können. Die Verfasser des Vorentwurfes gehen bei ihren Überlegungen zudem vorab vom Regelfall einer klassischen Haftpflichtversicherungspolice aus, unbesehen der Tatsache, dass es solche gerade im Bereich der Unternehmenshaftpflicht schon lange nicht mehr gibt.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Das vorgesehene Konzept ist nach unserer Ansicht nur mit Vorbehalt zu begrüssen. Zwar ist zweifellos richtig, die allgemeinen Haftpflichtkriterien in der Privat- und der Staatshaftung identisch zu umschreiben und das Gemeinwesen haftpflichtrechtlich von der Möglichkeit einer selbstbestimmten Privilegierung (z.B. Haftungsausschluss für jedwelches Verhalten seiner Funktionäre) auszuschliessen. Dennoch sollte ihm die Möglichkeit nicht genommen werden, bei voller Wahrung der Interessen des Geschädigten - namentlich auch zu dessen Gunsten - von den allgemeinen Modalitäten des privaten Haftpflichtrechts abzuweichen. Daher sollte es beispielsweise weiterhin möglich sein, dass das Gemeinwesen die Haftung seiner Funktionäre voll und ausschliesslich übernimmt, d.h. deren persönliche Direkthaftung (im Aussenverhältnis) ausschliesst. Solvenzprobleme stellen sich hier nicht, und die Freistellung der Funktionäre von der Gefahr einer persönlichen Haftung hat mit Blick auf das besondere Rechtsverhältnis in der Pflichterfüllung ihren guten Sinn. Eine Vielzahl von Gemeinwesen haben sodann ihre - bisher öffentlichrechtliche - Haftung kausal, d.h. verschuldensunabhängig ausgestaltet. Dies selbst da, wo Tatbestände in Frage stehen, die privatrechtlich von OR 41 erfasst würden. Darin liegt eine durchaus sinnvolle Besserstellung des Geschädigten, die auch mit der künftigen Regelung nicht verhindert werden sollte.
Die öffentlichrechtliche Haftung des Gemeinwesens von der amtlichen auf die hoheitliche Tätigkeit i.e.S. einzuschränken, ist wohl richtig, jedenfalls