Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Wie in der neueren Lehre zu Recht hervorgehoben wird, versagt die Theorie des Erfolgsunrechts bei mittelbaren Schädigungen und bei Schädigungen durch Unterlassen.7 Erleidet jemand z.B. eine Körperverletzung, weil er auf einer glatten Stelle ausgleitet, handelt nur derjenige widerrechtlich, der eine Pflicht zum Handeln hatte, d.h. verpflichtet war, das Eis wegzukratzen. Trotz Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts kann die Widerrechtlichkeit daher nur bei Verstoss gegen eine entsprechende Verhaltensnorm bejaht werden. Diese Überlegungen gelten gerade auch für die Gefährdungshaftungen. Die reine Erfolgsunrechtslehre geht zu weit und ist daher abzulehnen, weil sie dazu führt, dass die notwendige Haftungsbegrenzung erst auf der Stufe der Kausalität vorgenommen wird. Da aber die Rechtsprechung unter Anwendung der sog. Adäquanztheorie8 dazu neigt, im Zweifel den Kausalzusammenhang zu bejahen, geht von der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs keine echte Begrenzungswirkung aus.
Die Verpflichtung zum Ersatz reiner Vermögensschäden setzt die Verletzung einer Schutznorm voraus. Eine solche Norm kann nach Art. 46 Abs. 2 VE u.a. auch der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB sein, d.h. den Grundsatz von Treu und Glauben. Die damit verbundene Ausdehnung der ersatzfähigen Schäden weckt ernste Bedenken und ist entschieden abzulehnen. Mit der in der Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung vertritt die SGCI die Position, dass aus Art. 2 Abs. 1 ZGB keine deliktischen Verhaltenspflichten abgeleitet werden können, da keine Sonderverbindung zwischen den Parteien besteht.9
Da die SGCI die partielle Gleichschaltung der deliktischen und vertraglichen Haftung ablehnt, besteht auch keine Notwendigkeit, den Verstoss gegen eine vertragliche Pflicht als widerrechtlich zu charakterisieren.
Die SGCI vermisst in der Vernehmlassungsvorlage auch die Auseinandersetzung mit alternativen Modellen, wie sie in der neueren Lehre diskutiert und im Ausland zum Teil verwirklicht sind. Erwähnt werden soll lediglich der Ansatz des anglo-amerikanischen Rechts, welches nicht auf die Art des verletzten Rechtsguts abstellt, sondern an die Verletzung einer Sorgfaltspflicht anknüpft. Reine Vermögensschäden können so im Grundsatz gleich behandelt werden wie absolute Rechtsgüter; eine Haftungsbegrenzung kann nach einheitlichen Kriterien durch Bildung von Fallgruppen von Sorgfaltspflichten erfolgen.10
Insgesamt ist die Neufassung des Widerrechtlichkeitsbegriffs in der Vernehmlassungsvorlage aus der Sicht der SGCI verunglückt, da die Rechtswidrigkeit jegliche Konturen verloren hat und ihre haftungsbegrenzende Funktion nicht mehr wahrnehmen kann. Es sind daher vom Gesetzgeber Alternativen zu formulieren.
7 Vgl. nur Schwenzer, a.a.O.(Anm. 1), Rn. 50.29 f. 8 Nach der Adäquanztheorie ist ein Schaden dann zurechenbar, wenn er nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung für den Schädiger vorhersehbar sein musste. 9 Vgl. zum ganzen Problemkreis: Delcò, Die Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben beim Ersatz reiner Vermögensschäden, Diss., Zürich 2000. 10 So Schönenberger, Haftung für Rat und Auskunft gegenüber Dritten, Diss. Basel 1999, 149 ff.; Schwenzer, a.a.O. (Anm. 1), Rn. 50.04 m.w.Nw.