Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Die positive Umschreibung des Begriffs ist zu begrüssen. Zu beachten ist

dabei, dass mit der Anknüpfung an Treu und Glauben die (umstrittene) Vertrauenshaftung aber nunmehr gesetzlich verankert wird.

Allerdings soll diese Haftung nach Auffassung der Verfasser des Vorentwurfs nicht auf eine Sonderverbindung beschränkt werden, sondern allgemein, d.h. auch im reinen Deliktsbezug, greifen (S. 102). Dies scheint bedenklich. Vertrauen verdient haftpflichtrechtlichen Schutz, wenn es vom beanspruchten Schädiger erweckt und enttäuscht wurde. Es verdient aber keinen Schutz, wenn der Geschädigte von sich aus auf ein bestimmtes Verhalten Dritter oder den Zustand einer Sache vertraute (sog. Verkehrsvertrauen). Blosser sozialer Kontakt reicht für eine Haftungsbegründung nicht aus; zu fordern ist vielmehr ein gesteigerter sozialer Kontakt, dessen Konturen durch die Rechtsprechung verallgemeinerungsfähig (ZGB 1 Abs.

2) gemacht werden müssen. Treu und Glauben dagegen auch ausserhalb einer Sonderbeziehung in den allgemeinen (deliktischen) Rechtswidrigkeitsbegriff zu integrieren, öffnet eine haftpflichtrechtliche Büchse der Pandora...

SVP: Dem Versuch, die Widerrechtlichkeit positivrechtlich im Gesetz zu ver-

ankern, ist an sich nichts entgegenzusetzen. Inhaltlich jedoch weckt vor allem Abs. 2 des Artikels Bedenken: Der Grundsatz von Treu und Glauben im Gesetzestext führt zu einer Häufung von Schadenersatzansprüchen. Im übrigen darf auch die Schwelle der Widerrechtlichkeit nicht zu tief angesetzt werden. Treu und Glauben kann beim Umfang der Haftbarkeit Anwendung finden, nicht jedoch bei der Begründung der Haftung.

Da sich die SVP gegen eine partielle Anpassung der deliktischen und vertraglichen Haftung ausspricht, kann auch der Verstoss gegen eine vertragliche Pflicht aus Abs. 2 gestrichen werden.

Organisationen / organisations / organizzazioni

economiesuisse: Die Rechtswidrigkeit hat (auch) eine haftungsbegrenzende

Funktion; mit ihrer Hilfe werden aus der Vielzahl der potentiell schädigenden Verhaltensweisen des Alltags diejenigen herausgefiltert, die schwerwiegend genug sind, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen. Eine positivrechtliche Definition der Widerrechtlichkeit ist positiv, muss aber anders als vorgeschlagen erfolgen.

Nach der Konzeption des Vorentwurfs erfüllt die Verletzung eines absoluten Rechts immer den Tatbestand der Widerrechtlichkeit, ohne dass auf den Schutzzweck der verletzten Norm abgestellt wird (Art. 46 Abs. 1 VE, sog. Erfolgsunrecht). Die Theorie des Erfolgsunrechts versagt bei mittelbaren Schädigungen und bei Schädigungen durch Unterlassen. Trotz Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts kann die Widerrechtlichkeit nur bei Verstoss gegen eine entsprechende Verhaltensnorm bejaht werden. Diese Überlegungen gelten gerade auch für die Gefährdungshaftungen. Die reine Erfolgsunrechtslehre geht zu weit und ist daher abzulehnen, weil sie dazu führt, dass die notwendige Haftungsbegrenzung erst auf der Stufe der Kausalität vorgenommen wird. Da aber die Recht-