Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Sonderverbindung (oder eines entsprechenden Äquivalents) preisgegeben, so erscheint eine solche Pflicht als naheliegende Mutation der Schutzpflichten, die von Lehre und Rechtsprechung aus Art. 2 ZGB hergeleitet werden. Der Erläuternde Bericht erwähnt denn auch „den Fall der Person, die einen Menschen nicht auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam macht“. Muss inskünftig ein Anlageberater, der durch das Gespräch mit einem Kunden von einer bevorstehenden Fehlinvestition eines Dritten Kenntnis erhält, diesem ungefragt vom Geschäft abraten? Muss ein in den Ferien weilender Hautarzt andere Badegäste, bei denen er verdächtige Hautveränderungen wahrnimmt, zu einer ärztlichen Untersuchung auffordern? Diese Beispiele zeigen, wie unpraktikabel eine allgemeine Rechtspflicht wäre, im Interesse anderer tätig zu werden, mag sie unter ethischen Gesichtspunkten auch wünschbar sein.
- Die beabsichtigte Ausweitung des Prinzips von Treu und Glauben kollidiert ferner mit dem Grundsatz, dass Reflexschäden nicht ersatzfähig sind. Das macht ein von den Verfassern des Vorentwurfs selbst angeführtes Beispiel deutlich: Der Mieter, der nach Beendigung der Miete ohne Recht in den Räumlichkeiten bleibt und damit dem neuen Mieter deren Gebrauch verunmöglicht, soll diesem gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Muss dann nicht auch der Automobilist gegenüber dem Theaterunternehmen haftbar werden, wenn er durch rücksichtsloses Fahren einen Schauspieler verletzt, sodass Vorstellungen abgesagt werden müssen und dem Theaterunternehmen Einnahmen entgehen? Reflexschäden sind aus gutem Grund in der Regel nicht ersatzfähig, da sonst ein schädigendes Ereignis eine nicht abreissende Kette von Haftpflichtforderungen zur Folge hätte.
- Betroffene, die reine Vermögensschäden oder Reflexschäden erlitten haben, werden in Zukunft eine extensive Herleitung von Pflichten aus Treu und Glauben verlangen. Da kaum voraussehbar ist, wo die Gerichte im jeweiligen Einzelfall die Grenzen ziehen werden, muss mit einer grossen Zahl entsprechender Prozesse gerechnet werden, was die ohnehin schon überlasteten Gerichte weiterem Druck aussetzen wird.
Um die aufgezeigten negativen Auswirkungen zu vermeiden, muss die Aufnahme von Treu und Glauben in Art. 46 Abs. 2 VE mit einem einschränkenden Zusatz versehen werden. Nur so kann auch ein grundlegender Widerspruch zu Art. 2 ZGB vermieden werden, der für den Bereich des Obligationenrechts ebenfalls Gültigkeit hat und dessen Änderung nicht vorgesehen ist. Die Formel von Treu und Glauben „in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten“ wäre aber für eine Aufnahme in Art. 46 Abs. 2 VE zu schwerfällig und mit Blick auf den praktizierten Anwendungsbereich von Art. 2 ZGB zu eng. Gleiches gilt, wie oben bereits ausgeführt, für die Wendung „Treu und Glauben im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung“. Im Anschluss an die neuere Lehre empfiehlt sich daher der Ausdruck „Treu und Glauben im Rechtsverkehr“, sofern man nicht überhaupt auf die Erwähnung von Treu und Glauben bei der Widerrechtlichkeit verzichten will.