Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 224Fedlex · Rapporto sui risultati
Im Hinblick auf eine Neuformulierung von Art. 46 Abs. 2 VE bleibt auf zwei Nebenpunkte hinzuweisen, die nicht unmittelbar Treu und Glauben betreffen:
- Der Satzteil „so ist dieses dann widerrechtlich“ sollte lauten: „so ist dieses auch dann widerrechtlich“; die Schädigung durch das Verhalten einer Person ist nicht nur in den Fällen von Abs. 2 widerrechtlich, sondern auch im Fall von Abs. 1, d.h. wenn die schädigende Person durch ihr Verhalten ein absolutes Recht einer anderen Person verletzt.
- Mit dem Verstoss „gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung“ ist nur die Verletzung einer sogenannten Schutznorm gemeint, d.h. einer Norm, die den Schutz des verletzten Interesses bezweckt. Diese wichtige und zutreffende Einschränkung sollte im Gesetzestext Ausdruck finden, beispielsweise durch die Wendung: „wenn es gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift verstösst“.
Vorschlag zu Art. 46 Abs. 2 VE: „Besteht die Schädigung im Verhalten einer Person, so ist dieses auch dann widerrechtlich, wenn es gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift oder gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr verstösst.“ Der Satzteil „gegen eine vertragliche Pflicht“ entfällt, wenn in Berücksichtigung der in Ziff. II oben vorgetragenen Bedenken auf einen Einbezug der positiven Vertragsverletzung in das allgemeine Haftpflichtrecht verzichtet wird.
341.14 Art. 46a
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Es scheint uns zwingend, dass eine schädigende Handlung, die durch das
öffentliche Recht geboten ist, in Art. 46a Abs. 1 VE ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund genannt wird.
JU: Cf. ad art. 46.
TG: Warum der Notstand nicht mehr unter den Rechtfertigungsgründen gere-
gelt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
VD: La distinction entre cette disposition et l'art. 59 AP, relatif à l'état de
nécessité, n'est pas claire.
VS: Cf. ad art. 45.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Zum erläuternden Bericht (S. 104 f) ist zu ergänzen, dass die Einwilligung
(Art. 46a Abs. 2) nicht nur hinsichtlich der Willensbildung der Geschädigten (z.B. informed consent in der Arzthaftung) gültig sein, sondern sich auch auf ein verzichtbares Rechtsgut beziehen muss (keine Einwilligung in Tötung). Zur Inkohärenz der Bestimmung mit Art. 57 siehe dort.