Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Organisationen / organisations / organizzazioni

SBVer: Die Notwehr- bzw. Notstandsklausel (Begriffe des Strafrechts!) in

Absatz 2 wäre in folgendem Sinn zu ergänzen:

„2[Eine Schädigung] ist ferner insoweit nicht widerrechtlich, als die geschädigte Person in sie eingewilligt hat, oder der Schädiger in berechtigter Notwehr gehandelt oder zur Sicherung eines berechtigten Anspruchs sich selbst bzw. einem Dritten den Schutz verschafft hat, den er nach den gegebenen Umständen von amtlicher Seite nicht rechtzeitig erlangen konnte.“

SVV: Antrag:

Die Zufügung eines Schadens ist insoweit nicht rechtswidrig, als der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat oder der Schädiger aufgrund einer gesetzlichen oder amtlichen Ermächtigung gehandelt, sich gegen einen unberechtigten Angriff zur Wehr gesetzt oder zur Sicherung eines berechtigten Anspruchs sich selbst den Schutz verschafft hat, den er von amtlicher Stelle nicht rechtzeitig erlangen konnte.

Art. 46a äussert sich zu den Rechtfertigungsgründen. Dabei werden öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Gründe in zwei Absätzen unterschieden, was sich nicht rechtfertigen lässt. Klarer ist die Version der Studienkommission. Wir beantragen, deren Version zu übernehmen.

Uni GE: „Fait dommageable“ (al. 1):

- problème de structure générale: la disposition est floue, parce que le fait „imputable“ peut consister dans un comportement humain, un défaut d'organisation ou le risque (Rapport, p. 106, 2.3.4.1)

- en rapport avec l'art. 50 AP, comment le droit public peut-il commander une activité à risque?

Uni ZH Portmann: Art. 46a Abs. 2 VE enthält die Rechtfertigungsgründe der

Einwilligung, der Notwehr und der Selbsthilfe; Art. 59 VE regelt den Notstand. Diese Bestimmungen sind nicht zu beanstanden. Hingegen ist Art. 46a Abs. 1 VE in zweifacher Hinsicht unvollständig:

- Eine Schädigung ist nicht nur gerechtfertigt, wenn sie durch das öffentliche Recht geboten ist, sondern auch wenn sie durch das öffentliche Recht erlaubt ist. Der Unterschied wirkt sich namentlich dann aus, wenn einem Träger hoheitlicher Gewalt ein entsprechender Ermessensspielraum zusteht, d.h. wenn er eine Eingriffshandlung vornehmen kann, aber nicht muss. Da alles, was geboten ist, auch erlaubt ist, aber nicht alles, was erlaubt ist, auch geboten ist, genügt es, in Art. 46a Abs. 1 VE das Wort „geboten“ durch „erlaubt“ zu ersetzen. Die Formulierung „erlaubt oder geboten“ wäre sachlich ebenfalls richtig, aber im vorliegenden Zusammenhang pleonastisch. Nur „geboten“ ist aber jedenfalls zu eng.

- Eine Schädigung ist nicht nur gerechtfertigt, wenn sie durch das öffentliche Recht, sondern auch wenn sie durch das Privatrecht erlaubt ist. Der Rechtfertigungsgrund der privatrechtlichen Befugnis ist in der haftpflichtrechtlichen Lehre anerkannt.