Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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in der Hauptanwendung auf bereits bestehende oder angebahnte Rechtsbeziehungen“. Die Verfasser des Vorentwurfs lehnen das Erfordernis der Sonderverbindung ausdrücklich ab. Sie berufen sich dazu auf eine Minderheit der Lehrmeinungen, wonach die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben an sich die Widerrechtlichkeit begründe. KELLER/GABI, auf die sie verweisen, halten aber im Gegenteil fest, dass zwar jede gegen Treu und Glauben verstossende Schädigung widerrechtlich sei, betonen aber gleichzeitig, dass ein Verstoss gegen Treu und Glauben und damit Widerrechtlichkeit nur unter der Voraussetzung vorliegt, „dass zwischen Schädiger und Geschädigtem ein besonderes Vertrauens- und Treueverhältnis besteht“. In diesem Vertrauens- und Treueverhältnis verwirklicht sich für diese Autoren die rechtliche Sonderverbindung, „wie sie die herrschende Lehre als Voraussetzung der Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB fordert“. Das Vorhandensein einer Sonderverbindung (in Gestalt eines Vertrauens- und Treueverhältnisses) wird somit explizit vorausgesetzt; der künftigen Rechtsprechung wird die Aufgabe zugewiesen, „durch Bildung weiterer Fallgruppen die Konkretisierung der rechtlichen Sonderbindung zu vervollständigen“. OFTINGER und OSER/SCHÖNENBERGER, auf die ebenfalls verwiesen wird, äussern sich nicht zur Frage der rechtlichen Sonderverbindung.

Für die im ERLÄUTERNDEN BERICHT vertretene Auffassung lässt sich auch nichts aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewinnen. BGE 116 Ia 162, ein Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, betraf die Frage der Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Nach Auffassung des Bundesgerichts handelt es sich hierbei „um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten“. Das Gericht behandelte in allgemeiner Weise die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs. Zu den Verhaltensnormen, bei deren Verletzung die Widerrechtlichkeit begründet wird, zählte es unter anderem auch „das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben“. Zur Frage, ob dieses Verbot nur innerhalb oder auch ausserhalb einer rechtlichen Sonderverbindung gelte, äusserte es sich nicht. Die Erwähnung von Treu und Glauben stellt ohnehin ein blosses obiter dictum dar; die Frage, ob der Angeschuldigte tatsächlich gegen Treu und Glauben verstossen hatte, wurde nicht geprüft. Überhaupt fehlte es an einem zivilrechtlichen Verhältnis. BGE 116 Ia 162 ff. ist somit nicht geeignet, an der Rechtslage etwas zu ändern, wie sie sich gemäss herrschender Lehre und aufgrund von BGE 108 II 305 Erw. 2b ergibt. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben knüpfe, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 ZGB ergebe, an bereits bestehende Rechte und Pflichten einer Person an. Wo jemand weder nach Vertrag noch nach Gesetz zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet sei, könne eine solche Pflicht höchstens in eng umgrenzten Ausnahmefällen selbständig aus Art. 2 ZGB abgeleitet werden.

Mit der neueren Lehre ist indessen festzuhalten, dass der Ausdruck „rechtliche Sonderverbindung“ irreführend ist; Art. 2 ZGB betrifft auch Fallgruppen der gesetzlich oder vertraglich noch nicht, nicht oder nicht