Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 387Fedlex · Rapporto sui risultati
spielsweise der Mieter für einen Konstruktionsmangel an einem Werk haften soll, werden jedoch nicht vorgebracht. Die Haftung des Mieters oder Pächters für Werkmängel wurde vom Bundesgericht bisher abgelehnt.
FRI: Les arguments contenus dans le rapport explicatif et militant en faveur d'un renversement du fardeau de la preuve ne sont nullement convaincants. Rien ne milite, selon nous, à s'éloigner de l'article 8 CCS, selon lequel le fardeau de la preuve incombe à celui qui en déduit son droit.
Il reviendrait à l'avenir au défendeur – propriétaire ou détenteur – de prouver qu'aucun défaut n'est à l'origine du dommage, s'il entend se libérer.
L'aggravation de la responsabilité est incontestable dès lors que l'apport d'une preuve „négative“ est nettement plus difficile à apporter que la preuve de l'existence d'un défaut.
On assiste malheureusement à un glissement pernicieux d'une responsabilité objective simple à une responsabilité pour risque, comme si la détention d'un immeuble constituait une activité spécifiquement dangereuse au sens de l'article 50 du projet.
HEV: Nach heutiger Auffassung ist Art. 58 (Werkeigentümerhaftung) eine milde Kausalhaftung. Dem Eigentümer steht kein spezieller Entlastungsbeweis zu. Passivlegitimiert ist nur der Eigentümer. Das Bundesgericht hat noch in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass die Haftung nach OR 58 grundsätzlich durch das Eigentum am Grundstück bestimmt wird.
Es hat betont, dass eine Ausdehnung der Haftung nur mit Vorsicht vorzunehmen ist. Das Bundesgericht hat sich bei der Definition des Eigentums auf das formelle Kriterium abgestützt. Die Verfasser der Revisionsvorlage hingegen gehen bei der Definition des Haftungssubjekts von einem materiellen Kriterium aus. Neu wird nicht mehr auf den „Eigentümer“ abgestellt, sondern auf den „Halter“ des Werkes. Auf den ersten Blick weist die bisherige Definition des „Eigentümers“ den doppelten Vorteil der Einfachheit und Klarheit auf. Bei näherer Betrachtung kann man den Argumenten der Revisionsverfasser für einen materiellen Eigentumsbegriff durchaus etwas abgewinnen. Gewiss ist es logisch und billig, diejenige Person zu beklagen, in deren Verantwortungsbereich das Werk liegt. Allerdings ist damit die Verantwortung für den Hauseigentümer, der das Haus nicht bewohnt, nicht vom Tisch. Denn Art. 61 Abs. 2 VE gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, gegen den Halter und den Eigentümer gleichzeitig vorzugehen (solidarische Haftung), wenn sich der Halter nicht eindeutig ermitteln lässt. Damit wird der Geschädigte in der Praxis tendenziell den (oft einfacheren) Weg des Grundbucheintrages wählen, wo er den Eigentümer sicher ermitteln und haftbar machen kann, statt den Halter mühsam ausfindig zu machen.
Von ihrer Grundkonzeption her bleibt die neue Haftung für Werke eine milde Kausalhaftung und damit entsprechend der Definition des Gesetzes, eine Sonderbestimmung. Allerdings weist sie bei näherer Betrachtung für den Eigentümer gravierenden Änderungen auf: Entsteht ein Schaden durch einen Werkmangel, wird die Verletzung der Sorgfaltspflicht des Halters oder Eigentümers vermutet. Der beklagte Hauseigentümer kann sich nur dadurch exkulpieren, dass er nachweist, dass der Schaden nicht