Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Konsequenterweise darf auch in Art. 61a nur von Eigentümern gesprochen werden.

SGCI: Die SGCI ist vom geplanten Systemwechsel bei der bewährten Regelung der Werkeigentümerhaftung nicht überzeugt. Es wurden insbesondere keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, warum im Verhältnis zum geltenden Recht die Beweislast nun de lege ferenda umgekehrt werden soll. Wenig überzeugend scheint der SGCI auch die Ausdehnung der Haftung auf den sog. „Werkhalter“. Gemäss den Erläuterungen zum Vorentwurf soll dadurch auch eine Haftung des Mieters und Pächters in Betracht kommen. Stichhaltige Argumente, weshalb beispielsweise der Mieter für einen Konstruktionsmangel an einem Werk haften soll, werden jedoch nicht vorgebracht. Das Bundesgericht hat denn auch nur in einzelnen, besonders gelagerten Fällen von der Haftungsvoraussetzung des Werkeigentums abgesehen. Dabei ging es immer um die Haftung des Gemeinwesens. Die Haftung des Mieters oder Pächters für Werkmängel wurde vom Bundesgericht jedoch abgelehnt.

SGV: Gemäss Bundesgericht wird die Haftung nach OR 58 grundsätzlich durch das Eigentum am Grundstück begründet. Eine Ausdehnung der Haftung sei nur mit Vorsicht vorzunehmen.

Es besteht keine dringende Notwendigkeit von der Eigentümer- zur Halterhaftung überzugehen. Ebenso unnötig ist die Umkehr der Beweislast. Auch hier soll grundsätzlich der Geschädigte beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist.

SUVA: Diese Neuregelung ist sehr zu begrüssen. Die Beweislastumkehr sowie die Solidarhaftung von Halter und Eigentümer gewährleisten einen besseren Schutz von Geschädigten.

SVV: Antrag:

Die Person, die ein Gebäude oder ein anderes Werk hält, haftet für den Schaden, den dieses infolge eines Mangels verursacht.

In Art. 61 VE-OR wird die Haftung für Werke festgehalten. Die Beibehaltung einer Sonderbestimmung zur Werkhalterhaftung ist sinnvoll, denn das Halten eines Werks ist keine besonders gefährliche Tätigkeit. Im Vergleich zum heutigen Art. 58 OR wird neu auch der Werkhalter erfasst. Diese Klärung ist im Lichte der Gerichtspraxis zu begrüssen. Auch die Solidarhaftung zwischen diesen Beiden entspricht dem Haftungssystem bei mehreren Haftpflichtigen und ist nicht zu beanstanden.

Fraglich ist hingegen, ob die Begrenzung des Entlastungsbeweises auf „Konstruktions- und Unterhaltsmangel“ nicht eine ungewollte Einschränkung beinhaltet. Ein Werk kann mängelfrei konstruiert und einwandfrei unterhalten, aber fehlerhaft konzipiert sein. Wir schlagen deshalb eine Verkürzung auf das Wort „Mangel“ vor.

Zu grossen praktischen Problemen führt die geplante Beweislastverteilung. Diese entspricht zwar dem System der milden Kausalhaftung. Die Sachlage präsentiert sich im Vergleich zu Art. 49a VE-OR aber genau umgekehrt. So wie es dort richtig ist, dem Unternehmer einen Befreiungsbeweis zuzugestehen, weil er „näher an der Haftungsursache ist“, ist hier gerechtfertigt, den Geschädigten belegen zu lassen, dass ein Werkmangel