Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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von einem Mangel am Werk verursacht worden ist. Er wird auch dann haftbar, wenn er beweist, dass er den Mangel nicht kannte. Es bleibt ihm nur der zweifelsohne schwierige Beweis, dass das Haus keinen Konstruktions- oder Unterhaltsmangel aufweist.

Die vorgeschlagene Haftungsbestimmung wird unweigerlich Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Problematisch kann das Verhältnis von Art. 61 VE (wie bereits heute Art. 58) zu Art. 679 ZGB werden. Es wäre daher ratsam, diese beiden Bestimmungen wie bis anhin konkurrierend anwenden zu können. Abgrenzungsprobleme sehen wir auch gegenüber den neuen Generalklauseln und gegenüber der neuen Unternehmenshaftung (ein technischer Mangel an einer Einrichtung kann die Ersatzpflicht begründen). Aus all diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass die Neufassung der Werkhaftung für den Grundeigentümer negative Auswirkungen haben wird und stehen dieser deshalb kritisch gegenüber.

SAV: Bezüglich der Haftung für Werke bringen Art. 61 und 61a in der Beurteilung des SAV keine wesentlichen Vorteile gegenüber der Praxis zu Art. 58 OR. Positiv zu würdigen ist die vorgesehene Umkehr der Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bzw. der Mängelfreiheit eines Werkes; fragwürdig ist die Aufgabe der Grundeigentümerstellung als (primärem) Anknüpfungstatbestand. Für den Geschädigten ist dieses formale, eindeutige Kriterium einfacher zu handhaben als der neue, auslegungsbedürftige Begriff des „Werkhalters“, was immer der Gesetzgeber darunter verstehen mag.

SBV: Nach geltendem Recht hat gemäss Art. 58 OR der Werkeigentümer den Schaden zu ersetzen, den das Werk infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursacht. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.

In Art. 61 des Vorentwurfes ist neu vorgesehen, dass nicht mehr der Kläger den Werkmangel beweisen muss, sondern dass der Beklagte (Eigentümer oder Halter) nachweisen muss, dass der Schaden nicht von einem Mangel des Werkes ausgeht (Umkehr der Beweislast). Neu und das ist besonders gravierend, haftet nicht mehr nur der Eigentümer für den Werkmangel, sondern im gleichen Umfang auch der Halter. Mit anderen Worten haftet der Mieter oder Pächter einer Liegenschaft für einen allenfalls entstehenden Schaden aus einem Werkmangel im gleichen Rahmen, wie wenn er der Eigentümer wäre und dies selbst dann, wenn er für den Unterhalt des Gebäudes gar nicht zuständig ist. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit fallen also auseinander.

Wir können die Umkehr der Beweislast, da sie im Normalfall mit der einfachen Kausalhaftung im Einklang steht, akzeptieren. Wir setzen uns aber entschieden dagegen ein, dass neu auch der Halter des Werkes im gleichen Umfang wie der Eigentümer für Schäden, welche aus diesem Werk entstehen können, haftet. Es ist dem Gericht zu überlassen, in einem Einzelfall festzustellen, ob der Halter haftpflichtrechtlich faktisch zum Eigentümer geworden ist und er deshalb in diesem Rahmen haftet.

Wir beantragen Art. 61 in dem Sinne zu ändern, dass konsequent vom Werkeigentümer gesprochen wird.