Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Aufnahme zahlreicher Entwicklungen aus der Gerichtspraxis führt im Weiteren dazu, dass der Gesetzestext wieder im Einklang mit der Rechtswirklichkeit steht. Beide Aspekte stärken die Rechtssicherheit und dienen der erleichterten und vereinfachten Anwendung durch die Rechtssuchenden.
VöV: Der Verband öffentlicher Verkehr (VöV), die Seilbahnen Schweiz (SBS) und der Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmungen (VSSU) danken für die Einladung zur Vernehmlassung zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (HPG). Die drei Verbände vertreten seit dem Beitritt der Schweizerischen Bundesbahnen und dem Postautodienst praktisch alle schweizerischen Transportunternehmungen in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Seilbahnen und Schifffahrt.
Wir begrüssen den Zweck der Revision: die Überwindung der Rechtsungleichheit durch Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts. Insbesondere sind wir davon überzeugt, dass eine Vereinheitlichung das Haftpflichtrecht klarer und übersichtlicher macht und damit der Rechtssicherheit dient. Wir gestatten uns dennoch folgende Bemerkungen und Einwände, weil wir glauben, dass wesentliche Elemente des öffentlichen Verkehrs, der Seilbahnen und der Binnenschifffahrt nicht gebührend berücksichtigt wurden.
Unsere Bemerkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Das HPG beschränkt sich auf die ausservertragliche Haftung: Im
öffentlichen Verkehr soll das COTIF die vertragliche Haftung des Verkehrsrechts bestimmen und das revidierte Haftpflichtrecht soll sich auf die ausservertragliche Haftung beschränken.
- Ablehnung der Gefährdungshaftung: Wir sind gegen eine allgemeine
Gefährdenshaftung und lehnen die Generalklausel ab. Eine allgemeine Gefährdenshaftung würde zu einer ungerechtfertigten Ausweitung des Richterrechts führen - in der Schweiz gilt aber das Primat der Legislative. Insbesondere ist der Tatbestand zu weit gefasst, sind doch davon auch bekannte und vermeidbare Gefahren darin geregelt. Wir schlagen vor, dass bekannte Gefahren in einem Spezialgesetz geregelt werden und nur unbekannte Gefahren in einer allgemeinen Gefährdungshaftung aufgefangen werden sollen. Nur die Neuheit der Gefahr rechtfertigt eine umfassende Generalklausel.
- Aufwertung der Eigenverantwortung: Bei bekannten und vermeidbaren
Gefahren soll die Eigenverantwortung des Geschädigten gleich stark gewichtet werden wie die Verantwortung des Schädigers. Wenn sich bei bekannten und vermeidbaren Gefahren ein Unfall deshalb ereignet, weil sich der Geschädigte nicht entsprechend verhält, soll das zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen. Wer sich mit Wissen und Wollen in eine Gefahr begibt, von dem kann verlangt werden, dass er sich so verhält, dass sich ein Unfall nicht ereignet.
- Aufhebung des EHG und Privilegierung des öffentlichen Verkehrs:
Grundsätzlich sind wir mit der Aufhebung des EHG einverstanden und wir haben keine Einwände gegen den Einbau der Bahnhaftung ins Eisenbahngesetz. Aber eine Schlechterstellung des öffentlichen Verkehrs können wir nicht hinnehmen. Insbesondere die Artikel 45 c und e wären eine Schlechterstellung (von Verschuldens- zur Gefährdungshaftung). Zum Ausgleich beantragen wir eine Privilegierung des