Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Revisionsvorschläge schwergewichtig auch auf eine Besserstellung des Geschädigten. Diese Privilegierung ist allerdings zu stark und einseitig ausgerichtet und erfolgt teilweise ohne Berücksichtigung der heutigen Praxis, was der Rechtssicherheit abträglich ist. Der Entwurf geht offensichtlich von der Grundannahme aus, dass ein „armer“ Geschädigter einem gutgestellten Schädiger gegenübersteht. Diese Annahme trifft aber in einer Vielzahl von Fällen zum vornherein nicht zu. Die vorgeschlagenen Bestimmungen dürften viele potentiell Haftpflichtige mittels Abschluss entsprechender Versicherungen und Kostenfolgen zur Risikominimierung zwingen. Der Grundsatz „casum sentit dominus“ verliert stark an Bedeutung. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Besserstellung der Geschädigten sollte auch beachtet werden, dass die Schweiz über ein sehr gut ausgebautes Sozialversicherungssystern verfügt. Grundsätzliche Verlagerungen von Haftungsansätzen bedürften einer gesamtheitlichen Analyse ihrer Auswirkungen, einschliesslich der Aspekte Versicherbarkeit, Vorsorgekosten, Innovations- bzw. Innovationsverhinderungseffekte usw.; das erscheint vorliegend noch ungeklärt.

Entgegen der Ausführungen im Kurzkommentar (S. 30 Ziff. 5) ist es im Übrigen keinesfalls so, dass der Vorentwurf nur jene Kantone, die eine verschuldensunabhängige Staatshaftung kennen, keine finanziellen Auswirkungen hätte. Hierzu wird nachfolgend noch näher einzugehen sein.

Ebenfalls abzulehnen ist der Systemwechsel vom öffentlichen Verwaltungsverfahren zum zivilen Prozessrecht bei Umweltschäden, wonach Umweltschutzbehörden auf den zivilen Klageweg verwiesen werden sollen. Der bisherige Zustand ist ganz klar beizubehalten (vgl. Bemerkungen zu Art. 45d des Vorentwurfs [VE], Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes und Art. 59 bzw. Art. 59a des Umweltschutzgesetzes).

Die aus heutiger Sicht wichtigsten Probleme liegen im Bereich der Haftungskollisionen (Art. 53 ff. VE), beim Verhältnis zwischen Haftpflicht- und Privatversicherung (Art. 54 ff. VE) sowie bei der z.T. sachlich nicht gerechtfertigen, ungleichen Regelung gleicher Fragen (z.B. Verjährung). Unseres Erachtens wäre es wesentlich sinnvoller die Revision auf diese Punkte zu beschränken.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

SVP: Die SCHWEIZERISCHE VOLKSPARTEI lehnt die vorgesehene Revision des Haftpflichtrechts ab. Der wirtschafts- und unternehmungsfeindliche Tenor des Vorentwurfes sowie mehrere materielle Bestimmungen sind für die SVP unakzeptabel.

Durch die Schaffung eines allgemeinen Teils für das gesamte Haftpflichtrecht ergäben sich zwar einige Vereinfachungen, dafür bringt der Entwurf wiederum neue, zusätzliche Komplikationen, so z. B. bei der Abgrenzung der Vertrags- von der Verschuldenshaftung und bei der Abgrenzung zwischen der positiven Vertragsverletzung und der Nichterfüllung.

Die beabsichtigte Verbesserung der Rechtsgleichheit und –sicherheit wurde nicht erreicht. Vielmehr führen z. B. die fehlende Definition des reinen Vermögensschadens und die mangelnde Eingrenzung der neuen