Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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- Prioritär muss nun die fundierte juristische Auslegeordnung durch eine

gleichwertige ökonomische Analyse der Auswirkungen vorgeschlagener Änderungen ergänzt werden.

- Die gesamtheitliche Überarbeitung der Vorlage muss von den tatsäch-

lichen Mängeln im Haftpflichtrecht ausgehen. Eine Umwälzung des Rechtsgebietes ohne klare Vorteile wäre nicht zu rechtfertigen, selbst wenn sie dogmatisch noch so gut zu begründen wäre.

- In die Überarbeitung der Vorlage ist die Wirtschaft besser mit einzube-

ziehen als bisher. Wir stehen Ihnen mit unseren Experten dazu gerne zu Verfügung.

HEV: Die Regelung des Haftpflichtrechtes kann eine gesellschaftliche Entwicklung massgeblich mitprägen. Vom Haftpflichtrecht betroffen sind nämlich alle Personen und Institutionen, die etwas unternehmen (z.B. KMU), aber auch Eigentümer oder Halter von Sachen, von denen Gefahren oder Schaden ausgehen können (z.B. Werkeigentümer). Beide schaffen oder generieren Mehrwerte, was aber zwangsläufig auch mit einem Schadenpotential verbunden ist. Etwas zugespitzt ausgedrückt stehen sich Mehrwert, Innovation, Aktivität auf der einen Seite dem damit nun einmal verbundenen Schadenpotential, Beharren und Passivität auf der andern Seite gegenüber. Angesichts dieser Antinomie kann schon eine relativ geringfügige Schwerpunktverlagerung im Haftpflichtrecht zu massgeblichen gesellschaftlichen Veränderungen führen, welche die Innovation der gerade bei uns so massgeblichen KMU schwächt, zumal sich diese weder durch erforderliches Eigenkapital noch über die kostspielige Assekuranz absichern können. Namentlich kann aber auf diese Weise auch das hierzulande zu Recht gross geschriebene eigenverantwortliche Handeln des potentiell Geschädigten untergraben werden. Insgesamt droht dadurch die Gefahr, dass wir uns der weit überzogenen Schadenersatzpraxis amerikanischer Prägung annähern, die unserer europäischen Rechtskultur entgegensteht. Nicht zuletzt aus diesem Grunde lehnen wir sowohl die Schaffung einer allgemeinen und notabene sehr weitgefassten Gefährdungshaftungs-Bestimmung wie auch die vorgesehene Verknüpfung von Vertragshaftung mit Deliktshaftung ab. Viel zu weit gehen auch die Bestimmungen über den Vermögensschaden gemäss den Art. 45 ff. Ebenso abzulehnen ist eine ganze Reihe von prozessrechtlichen Bestimmungen, welche die ohnehin schon weitreichende Praxis noch überholen.

Gerade auch aus diesen gesellschaftspolitischen Überlegungen ist es für uns nicht verständlich, dass der Bundesrat zum Vorentwurf der beiden Experten nicht Stellung bezogen und als politisch verantwortliche Führungsbehörde die Marschrichtung in diesen entscheidenden Frage nicht im Voraus bestimmt hat. Die Durchführung einer Vernehmlassung über eine nicht kommentierte Expertenvorlage, welche sich zudem ausschliesslich auf die rechtliche Problematik beschränkt, vermag in diesem politisch sensiblen Bereich schlechterdings nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass in der Folge die Vernehmlassungsantworten zu einem Expertenvorschlag erfolgen, der in der politischen Umsetzung durch den Bundesrat ganz andere Züge annehmen kann. Abgesehen davon, dass durch das gewählte Vorgehen die politische Verantwortlichkeit verwischt wird, können die Stellungnahmen der Vernehmlasser in der parlamenta-